Neue Vereinbarung zum 1. Oktober zur Vakuumbiopsie der Brust

KBV und Krankenkassen haben die Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust beschlossen. Die Vereinbarung regelt die Anforderungen an die fachliche Befähigung, die apparative Ausstattung, die Indikationsstellung, die Durchführung und die ärztliche Dokumentation als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Vakuumbiopsie in der vertragsärztlichen Versorgung nach den Nrn.01759 und 34274 des EBM. Die Vereinbarung ist zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Sieben Mammographien sind gefordert

Hinzuweisen ist insbesondere da­rauf, dass nach § 6 der Vereinbarung während der Durchführung der Vakuumbiopsie insgesamt sieben Mammographien anzufertigen sind, und zwar

  • drei Aufnahmen zur richtigen Positionierung der Biopsienadel,
  • zwei Aufnahmen zur Feststellung der richtigen Lage der Biopsienadel unmittelbar vor der Probenentnahme,
  • zwei Aufnahmen nach der Probenentnahme und der (teilweisen) Entfernung der Biopsienadel zur Kontrolle, ob das betroffene Gewebe entfernt wurde.

Demnächst bessere Bewertung der Nrn. 01759 und 34274?

Eine bessere Bewertung der EBM-Nrn. 01759 und 34274 ist gegenwärtig noch nicht berücksichtigt. Dem Vernehmen nach soll hier nach­gebessert werden.

Quellenhinweis

Den Text der Qualitätssicherungsvereinbarung finden Sie auf der Homepage der KBV unter www.kbv.de/rechtsquellen/24634.html bzw. im Deutschen Ärzteblatt Heft 39 vom 25. September 2009.