Neue Lohnsteuerrichtlinien 2011 – diese ­Änderungen sollten Sie kennen

Am 5. November 2010 hat der Bundesrat den Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (LStR 2011) zugestimmt. Diese gelten für Lohnzahlungszeiträume ab dem 31. Dezember 2010. Die LStR bieten dem Radiologen als Arbeitgeber zahlreiche Richtwerte und perse rechtssichere Orientierungshilfen, da der Arbeitgeber für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer haftet. Dieser Beitrag zeigt Ihnen die wichtigsten Änderungen auf und stellt darüber hinaus steuerbegünstigte Mitarbeiterzuwendungen vor, durch die Sie Lohnsteuer und Sozialversicherung sparen und gleichzeitig die Motivation Ihrer Mitarbeiter erhöhen können. 

Handhabung der Lohnsteuerkarte

Der für alle Arbeitgeber gesetzlich vorgegebene Übergang auf die elektronische Lohnsteuerkarte (ElsterLohn II) wird erst für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 möglich sein. Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte erfolgte daher nach geltender Gesetzeslage letztmalig für das Jahr 2010. Für das Übergangsjahr 2011 muss deshalb der Lohnsteuerabzug bis zur Realisierung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ohne neue Lohnsteuerkarte erfolgen.  

Das bedeutet konkret: Die Steuerkarte 2010 mit den eingetragenen Besteuerungsmerkmalen und Freibeträgen hat auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1. Januar 2011 bis zur Einführung von ElsterLohn II weiter Gültigkeit. Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien enthalten hierzu den ergänzenden Hinweis, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des Jahres nicht vernichten darf. Er muss sie während des fortbestehenden Dienstverhältnisses beim Lohnkonto aufbewahren bzw. bei Beendigung der Beschäftigung an den Arbeitnehmer herausgeben. Eine Vernichtung der Lohnsteuerkarte 2010 ist erst mit der Einführung des neuen Verfahrens zulässig. 

Kann die Lohnsteuerkarte 2010 nicht beim Arbeitgeber verbleiben, kann dieser im Übergangszeitraum die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 bei fortbestehendem Dienstverhältnis gleichwohl weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Abzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum zutreffend sind. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Ausnahmegenehmigung auf der Lohnsteuerkarte eine Lohnsteuerbescheinigung (das heißt den Einbehalt von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag) erteilt hat, die der Arbeitnehmer für seine Steuererklärung benötigt. Eine amtliche Bescheinigung für diese Erklärung des Arbeitnehmers ist hierfür nicht vorgesehen, sodass eine formlose Erklärung als Nachweis ausreicht. Diese Bestätigung ist dann als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. 

Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 für Zeiträume ab dem 1. Januar 2011 ist ausschließlich das Finanzamt zuständig. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 beantragen, wenn keine Papierlohnsteuerkarte 2010 mehr vorhanden ist. Dies sind insbesondere die Fälle, in denen die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen ist oder wenn für den Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt wurde und sich die Lohnsteuer­abzugsmerkmale im Kalenderjahr 2011 geändert haben. 

Eine Sonderregelung gilt für ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 ein Ausbildungsdienstverhältnis beginnen. Bei diesen Arbeitnehmern wird typisierend unterstellt, dass Lohnsteuerkarten für das Jahr 2010 nicht ausgestellt wurden und regelmäßig die Steuerklasse I gilt, weil es sich vornehmlich um Schulabgänger handeln wird, die erstmalig berufstätig werden. Folglich kann der Arbeitgeber in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung nach der Steuerklasse I vornehmen. 

Beispiel

Stellen Sie im Jahr 2011 eine ledige Auszubildende ein, darf für diese Person ohne Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung der Steuerabzug nach der Steuerklasse I vorgenommen werden. Die Auszubildende muss Ihnen allerdings ihre steuerliche Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese schriftliche Bestätigung nehmen Sie dann als Beleg zum Lohnkonto.

 

Berufliche Fort- und Weiter­bildungsleistungen

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn, sofern die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei kommt es nach den neuen LStR nicht mehr auf den Empfänger der Rechnung an. Ist die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt, ist die steuerfreie Kostenübernahme möglich, wenn der Arbeitgeber dies zuvor allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme schriftlich zugesagt hat. 

Bisher sind die Finanzämter davon ausgegangen, dass bei Bildungsmaßnahmen, die auf eigene Rechnung des Mitarbeiters erbracht und anschließend durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt worden sind, Werbungskostenersatz und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Durch die Neuregelung erübrigt sich auch die Problematik, dass bei manchen Bildungsmaßnahmen eine Anmeldung durch den Teilnehmenden vorgeschrieben ist. 

Um im Umkehrschluss den nochmaligen Werbungskostenabzug beim Mitarbeiter auszuschließen, müssen Sie als Arbeitgeber den Erstattungsbetrag auf der Originalrechnung angeben und eine Kopie zum Lohnkonto nehmen. Den Erstattungsvermerk sollten Sie auch aus Gründen der Lohnsteuerhaftung nicht vergessen. 

Begünstigter Zuschuss ist auf freiwillige Sonderzahlungen anrechenbar

Durch steuer- und sozialversicherungsbegünstigte Gehaltsbestandteile wie Benzingutscheine, Ersatz von Kindergartenbeiträgen etc. können Sie Lohnnebenkosten sparen und zugleich Ihren Mitarbeitern mehr „Netto“ zukommen lassen. 

Nach früherer Ansicht der Finanzverwaltung konnte ein steuerbegünstigter Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht auf andere freiwillige Sonderzahlungen angerechnet werden, ohne dass hierdurch die Steuervergünstigung entfällt. Dies sah der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. Oktober 2009 (Az: VI R 41/07) anders. Danach ist für die Steuerfreiheit allein Voraussetzung, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zum Arbeitslohn hinzukommt. Unschädlich ist jedoch eine Zahlung durch Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld. Diese neuere Rechtsprechung des BFH ist jetzt auch in den LStR 2011 umgesetzt. 

Beispiel

Ein Radiologe zahlt einer MTRA deren Aufwendungen (oder einen Teil hiervon) für den Kindergarten zur Betreuung ihres dreijährigen Kindes. Die Übernahme der Aufwendungen erfolgt unter Anrechnung auf das freiwillig ausbezahlte Weihnachtsgeld, das heißt die Mitarbeiterin erhält ein niedrigeres Weihnachtsgeld. Da die Sonderzuwendung „Weihnachtsgeld“ eine freiwillige Lohnzahlung ist, kann diese (anteilig) als nicht geschuldeter Arbeitslohn in steuerfrei zu erstattende Kindergartenbeiträge nach § 3 Nr. 33 EStG umgewandelt werden.

 

Hinweis: Die Umwandlung von Zusatzleistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld kommt nach der BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher arbeitsrecht­licher Anspruch auf den Arbeitslohn besteht. Ein solcher Anspruch kann nicht nur im Arbeitsvertrag, sondern auch aus einer betrieblichen Übung herrühren. 

Die Kostennachweise sind im Original bei den Lohnunterlagen aufzubewahren. Der erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.