MVZ ohne eigene Praxisräume – das ist problematisch!

Über einen ungewöhnlichen Fall hat das Bundessozialgericht (BSG) am 15. Mai 2015 entschieden (Az. B 6 KA 25/14 R). Ein Zulassungsausschuss ließ ein Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zur vertragsärztlichen Versorgung zu, nachdem drei Ärzte auf ihre Zulassung verzichtet hatten, um als angestellte Ärzte dort tätig zu werden. Die Ärzte übten ihre Tätigkeit zunächst weiter in den Räumen ihrer Praxen aus, da neue Räume für das MVZ noch nicht zur Verfügung standen. Abgerechnet wurden ihre Leistungen unter der Betriebsstättennummer des MVZ. Als dies nach 1,5 Jahren bekannt wurde, widerrief der Zulassungsausschuss die MVZ-Zulassung mit sofortiger Wirkung, wogegen die Träger-GmbH des MVZ klagte.

Das BSG entschied im Sinne des Ausschusses. Die Zulassung des MVZ habe geendet, weil dieses die Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses aufgenommen habe. Die Existenz eines MVZ setze das Vorhandensein einer räumlich und sachlich abgrenzbaren Einheit voraus. Im Übrigen sei die Zulassung auch verloren gegangen, da die Träger GmbH den Zulassungsausschuss durch wiederholt unwahre Angaben über die Aufnahme der Tätigkeit des MVZ getäuscht und Leistungen eines nicht existierenden MVZ gegenüber der KV abgerechnet hatte. Darin liege eine gröbliche Verletzung von Pflichten, die zur Entziehung der Zulassung berechtige.