MVZ-Gründung aus Praxis mit Angestellten: Die Zeit drängt!

von RA und FA für MedizinR Dr. Thomas Willaschek, DIERKS+BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de

Der Gesetzgeber erleichtert die Gründung von MVZ stetig, das Bundessozialgericht bremst: In einer aktuellen Entscheidung vom 11.10.2017 hat es die Zulassungshürden erhöht ( Az. B 6 KA 8/16 R ). Wer gründen will, sollte schnell handeln!

Der Fall

Ein Hamburger MVZ-Betreiber wollte Arzt- bzw. Psychotherapeutensitze aus einem bestehenden MVZ an einen anderen Standort verlegen und dort ein neues MVZ gründen. Dabei stützte er sich auf eine gesetzliche Regelung aus 2015, die die Verlegung einer genehmigten Anstellung erlaubt. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, „dass MVZ bei Zulassung und Betrieb nicht gegenüber Vertragsärzten benachteiligt werden.“

Die Entscheidungsgründe

Das BSG stellte fest, dass durch die Verlegung von Arztanstellungen kein neuer Zulassungsstatus begründet werden könne. Die Norm ermögliche die Verlegung von Arztanstellungen von einem MVZ in ein anderes MVZ desselben Betreibers oder einer anderen Betreibergesellschaft mit denselben Gesellschaftern. Sie könne aber keine Grundlage für die Schaffung eines neu zugelassenen MVZ sein.

Folgen für die Praxis

Das Urteil ist hochproblematisch: Auf die nun „gestutzte“ Norm stützen sich auch alle MVZ-Gründungen, bei denen Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten umgewandelt und Anstellungsgenehmigungen in das MVZ transferiert werden. Falls dies nicht mehr möglich sein sollte, erschwert das die Gründung sehr.

Genaues weiß man erst, wenn das Urteil schriftlich vorliegt. Auch die Zulassungsgremien ändern ihre Handhabung zumeist erst dann. Das aber kann schon in einigen Monaten der Fall sein. Dann sollte der Antrag auf MVZ-Gründung am besten schon beschieden sein.

Weiterführender Hinweis