MRT von HWS, BWS und LWS getrennt berechnungsfähig?

Frage: „Eine Privatpatientin wurde für eine MRT der HWS, der BWS und der LWS angemeldet. Die Untersuchungen wurden wegen des hohen Zeitaufwandes je Untersuchung und der Gefahr von Bewegungsartefakten an verschiedenen Tagen durchgeführt. Aufgrund des labilen Allgemeinzustandes der Patientin bestand zudem die Gefahr des Abbruchs der Untersuchung. Innerhalb von sechs Tagen wurden die Tomographien durchgeführt: zunächst die MRT der HWS (hier auch Vergleich mit einer Voruntersuchung), vier Tage später die der BWS und tags darauf die der LWS.

Bei der ersten Untersuchung hatte die Patientin einen Überweisungsschein für alle drei Untersuchungen vorgelegt. Die Fragestellung für die HWS Untersuchung war: „Cervicodorsalgien mit Spannungskopfschmerz“. Sonstige weitere Fragestellung: „Unspezifische Beschwerden in der gesamten WS“. Wir haben für jede Untersuchung jeweils die Ziffern 5705, 5731 und 75 angesetzt. Als Steigerungsfaktor für die Untersuchung der HWS wählten wir den 2,3-fachen Satz (wegen des Vergleichs), sonst den 1,8-fachen Satz.

Die Privatkasse bemängelt die Rechnungsstellung mit der Begründung, dass es sich laut Legendentext bei der WS um ein Organ handele und daher eine erneute Abrechnung der zweiten und dritten MRT nicht möglich sei. Nur die erste MRT der HWS sei erstattungsfähig. Ist diese Auffassung korrekt oder ist es möglich, die Untersuchungen wegen des besonderen Zeitaufwandes in diesem Fall getrennt durchzuführen und zu berechnen? Oder ist zumindest die HWS getrennt abrechenbar?“

Dazu unsere Antwort

Grundsätzlich ist der Einwand der Versicherung richtig. Gebührentechnisch ist die Wirbelsäule hier als ein Organ anzusehen, der Leistungstext der Nr. 5705 lässt kaum eine andere Interpretation zu. Dies wird in der GOÄ auch dadurch deutlich, dass zum Beispiel für Röntgenleistungen der HWS (Nr.5100), LWS oder BWS (Nr. 5105) gesonderte Abrechnungsmöglichkeiten bestehen, obwohl es mit Nr. 5110 auch eine Ziffer für die Ganzaufnahme der Wirbelsäule gibt.

Sofern der Untersuchungsauftrag wie im vorliegenden Fall bereits die gesamte Wirbelsäule beinhaltet, ist eine Abrechnung als Einzelleistung zu verschiedenen Terminen nicht durchsetzbar. Dies wäre nur dann möglich, wenn sich für die einzelnen Untersuchungstermine auch gesonderte medizinische Indikationen und damit an verschiedenen Tagen erstellte Untersuchungsaufträge ergäben.

Zu diskutieren wäre allenfalls, ob zusätzlich eine Indikation für ein MRT des Kopfes vorlag bei Fragestellungen, die den craniocervikalen Bereich betreffen. In diesem Falle wäre der Halsbereich dann in Nr.5700 enthalten (MRT im Bereich des Kopfes – gegebenenfalls einschließlich des Halses –, in zwei Projektionen, davon mindestens eine Projektion unter Einschluss T2-gewichteter Aufnahmen). Zu beachten ist dann aber, dass die Nebeneinanderberechnung der Nrn.5700 und 5705 in einer Sitzung einer besonderen Begründung bereits auf der Rechnung bedarf und dann auch im Höchstwert nach Nr.5735 subsumiert wird.

Allgemeine Bestimmungen

Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.

Aufgrund des erhöhten Zeitaufwandes und der indikationsbedingten Leistungserbringung in mehreren Sitzungen erscheint die Steigerung der Nr. 5705 auf den 2,5-fachen Satz hier vertretbar.