von RA und FA für MedizinR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de
MRT-Schichtaufnahmen, die (auch) intime Körperstellen zeigten, sind rechtmäßig, soweit sie medizinisch notwendig sind und zweckentsprechend verwendet werden. Der Patient muss von dem Arzt vor der Fertigung von MRT-Aufnahmen auch nicht über mögliche Verletzungen von Schamgefühl und ästhetischem Empfinden aufgeklärt werden. Dass der Patient auf den Aufnahmen nackt erscheint, ist ja gerade Sinn und Zweck solcher Aufnahmen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.09.2017, Az. 20 U 41/16 ).
Zur Abklärung einer Lendenwirbelsäulenproblematik fertigten die beklagten Ärzte an der bekleideten Klägerin MRT-Schichtaufnahmen der betreffenden Region sowie einen Übersichtsplan des Oberkörpers. Die Klägerin monierte letztlich ohne Erfolg, dass sie vor der Aufnahme darüber hätte aufgeklärt werden müssen, dass auf den Aufnahmen ihr nackter Oberkörper und ihre Scham zu sehen seien.
Das Gericht bejahte zwar eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Aufnahmen. Allerdings sei die Anfertigung der bemängelten Schichtaufnahme von der Einwilligung der Klägerin in die Anfertigung von MRT-Aufnahmen wegen ihrer Lendenwirbelsäuleproblematik bzw. der Frage einer Sakroiliitis im Bereich des Iliosakralgelenks erfasst und damit nicht rechtswidrig.
Den behandelnden Arzt treffen im Hinblick auf das Recht der Patientin am eigenen Bild bzw. ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch keine weitergehenden (ethischen) Aufklärungspflichten. Dem Patienten muss vor der Untersuchung nicht dargestellt werden, wie genau die erzeugten MRT-Schnitte aussehen können. Aufzuklären sei allein über die medizinisch relevanten Umstände, nicht aber über mögliche Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Es sei bis auf seltene Ausnahmefälle nicht davon auszugehen, dass Patienten bei dem medizinischen Standard entsprechenden Schnittaufnahmen, die zur Darstellung der zu untersuchenden Körperregionen fachlich notwendig sind und die zweckentsprechend verwendet werden, ein Störgefühl entwickeln würden.
Sämtliche MRT-Schnittbilder wurden zur Erstellung einer validen Diagnose fachgerecht angefertigt, waren erforderlich und entsprachen dem radiologischen Standard. Es sei nach Aussage des herangezogenen medizinischen Sachverständigen üblich und notwendig, auch einen Übersichtsscan zu machen.
Die Richter haben das Ansinnen der Patientin auf Herausgabe bzw. Vernichten der MRT-Aufnahmen mit guten juristischen und medizinischen Gründen zurückgewiesen. Auch praktische Erwägungen sprechen für dieses Ergebnis: Die Ärzte sind schon mit der Erfüllung der allgemeinen Aufklärungspflichten nach § 630d Bürgerliches Gesetzbuch oft überfordert. Weitere Aufklärungspflichten von Radiologen hinsichtlich einer möglichen scheinbaren Nacktheit der Patienten auf MRT-Aufnahmen würde die rechtlichen Pflichten der Mediziner deutlich überspannen.
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