von RA, FA MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund und RA Jonas Kaufhold, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Nach § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen alle Personen, die in einer Gesundheitseinrichtung (nach § 23 Abs. 3 S.1 IfSG) – dazu gehören z. B. Krankenhäuser und Arztpraxen – beschäftigt werden sollen, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen. Das betrifft auch Angestellte, die nicht in unmittelbaren Kontakt mit Patienten kommen (z. B. Reinigungskräfte). Ausnahmen bestehen lediglich für Personen, die vor dem 01.01.1971 geboren sind, sowie für Personen, die aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden können. Die Impfpflicht gilt auch dann, wenn nur Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen. Der Beitrag zeigt die maßgebliche Problematik auf und gibt Hinweise zur Vertragsgestaltung.
Für Anstellungsverhältnisse in Gesundheitseinrichtungen gilt (kurz gefasst): Bei Neueinstellungen sind die Angestellten verpflichtet, der Leitung der Einrichtung vor Beginn ihrer Tätigkeit nachzuweisen,
Wird ein Nachweis durch den Angestellten nicht erbracht, ist das Gesundheitsamt durch die Leitung der Gesundheitseinrichtung (also z. B. durch die Klinik oder die Praxis) zu informieren.
Für Angestellte, die bereits am 01.03.2020 in einer Gesundheitseinrichtung tätig waren, gilt § 20 Abs. 10 IfSG. Nach dieser Vorschrift müssen die Nachweispflichten des § 20 Abs. 9 IfSG bis zum 31.07.2021 erfüllt werden. Geschieht dies nicht, ist die Leitung der Gesundheitseinrichtung zur Information des Gesundheitsamts verpflichtet.
Merke |
Die Kosten für eine nachzuholende Masernimpfung und die Dokumentation im Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung werden von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung getragen. Nach Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA haben die Krankenkassen bei einer beruflichen Indikation, zu der u. a. die Tätigkeit in einer Gesundheitseinrichtung zählt, die Kosten der Impfung zu tragen. Das gilt auch bei unklarem Impfstatus. |
Die Kosten für ärztliche Zeugnisse oder serologische Untersuchungen, wie z. B. die Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation oder eine Titerbestimmung, müssen hingegen von den Krankenversicherungen nicht übernommen werden. Der Arbeitgeber ist zur Kostenübernahme ebenfalls nicht verpflichtet.
Die Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht zum Nachweis der Masernschutzimpfung sind ebenfalls in § 20 Abs. 9 IfSG geregelt. Der Angestellte darf nicht beschäftigt oder tätig werden, ohne den Nachweis in der Gesundheitseinrichtung vorgelegt zu haben. Das Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot besteht ohnehin, kann aber durch das Gesundheitsamt ausdrücklich behördlich angeordnet werden. Im Fall des Beschäftigungsverbots gerät der Arbeitgeber nach der hier vertretenen Auffassung nicht in einen Annahmeverzug für die Arbeitsleistung des Angestellten. Entsprechend entfällt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
Verstöße gegen die Pflichten aus § 20 Abs. 9 und 10 IfSG stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a lit. 7a. oder 7b. IfSG dar und können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher Tatbegehung und der Verbreitung einer Krankheit oder eines Erregers liegt sogar eine Straftat nach § 74 IfSG vor.
Weiterführender Hinweis
Wir bedanken uns für Ihren Besuch auf dieser Website. Hier finden Sie unsere
>>AGB
und unsere
>>Datenschutzbestimmungen.
Guerbet GmbH
Otto-Volger-Straße 11,
65843 Sulzbach/Taunus
Telefon: 06196 762-0
www.guerbet.de
E-Mail: info@guerbet.de
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung haben, erreichen Sie uns über das nachstehende Kontaktformular.
>>Zum KontaktformularWenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu Produkten der Guerbet GmbH haben, kontaktieren Sie uns bitte hier.
>>Zum Kontaktformular