Mammographie-Screening: Ermächtigungen nur bei realer Konkurrenzsituation anfechtbar

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. jur. Joachim B. Steck, Kanzlei Klammt-Asprion & Steck, Tübingen, www.arztundmedizinrecht.de

Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004 steht fest, dass niedergelassene Vertragsärzte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dazu berechtigt sind, persönliche Ermächtigungen von Krankenhausärzten anzufechten. Die Detailfragen zur Anfechtungsbefugnis sind durch das Bundessozialgericht inzwischen weitgehend geklärt. Im Kontext mit Mammographie-Screening-Programmen gilt grundsätzlich, dass bei Bewerbungen zur Teilnahme grundsätzlich dem niedergelassenen Arzt Vorrang vor dem ermächtigen Arzt einzuräumen ist. Fehlt es allerdings an einer realen Konkurrenzsituation, ist ein niedergelassener Arzt nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Reutlingen vom 20. August 2009 nicht zur Anfechtung der einem Krankenhausarzt erteilten Ermächtigung befugt (Az: S 1 KA 123/09; noch nicht rechtskräftig). 

Sachverhalt

Ein niedergelassener Radiologe wandte sich per Widerspruch gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Befundung von Leistungen im Rahmen des Programms zur Früh­erkennung von Brustkrebs (Mammographie-Screening-Programm). Er machte geltend, er sei als niedergelassener Vertragsarzt durch die Ermächtigung des Krankenhausarztes in seinen Rechten verletzt. Das Besondere an diesem Fall ist, dass der Radiologe selbst bislang noch nicht am Mammographie-Screening-Programm als Befunder teilgenommen hat, aber teilnehmen möchte. Die für diese Screening-Einheit Programm verantwortlichen Ärzte lehnen eine Zusammenarbeit mit ihm aus persönlichen Gründen ab. Außerdem halten sie ihn für weniger qualifiziert als den ermächtigten Krankenhausarzt. 

Verfahren und Urteilsgründe

Der Radiologe hatte mit seinem Widerspruch zunächst Erfolg: Der Berufungsausschuss gab diesem statt und hob die Ermächtigung des Krankenhausarztes auf, da der Vorrang niedergelassener Vertragsärzte verletzt sei. 

Der Erfolg des Radiologen war allerdings nicht von Dauer: Das SG Reutlingen gab der dagegen gerichteten Klage statt und hob den Bescheid des Berufungsausschusses wieder auf. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Radiologe nicht anfechtungsbefugt gewesen. Es fehle an einer realen Konkurrenzsituation, da er selbst nicht am Mammographie-Screening-Programm teilnehme und deshalb diese Leistungen auch bislang nicht abrechnen dürfe. Sein Widerspruch hätte deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Der Berufungsausschuss hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. 

Fazit

Die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Drittanfechtung ist auch auf das Mammographie-Screening-Programm uneingeschränkt zu übertragen. Ein Konkurrentenwiderspruch setzt – ebenso wie eine Konkurrentenklage – unter anderem eine bereits bestehende reale Konkurrenzsituation voraus. Fehlt es – aus welchen Gründen auch immer – an dieser, fehlt es auch an einer entsprechenden Anfechtungsbefugnis des Widerspruchsführers.