Rückwirkend zum 01.06.2020 sind Änderungen beim Mammografie-Screening in Kraft getreten, die wir nachfolgend vorstellen.
Konsensuskonferenzen zur Befundung von Mammografie-Aufnahmen können jetzt auch online erfolgen. Die organisatorischen und apparativen Vorgaben für die Durchführung von Online-Konsensuskonferenzen sind in einem neuen Anhang 14 des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs verankert.
Befristet bis zum 31.12.2020 wurden aufgrund der Corona-Pandemie Übergangsregelungen für die Durchführung von Fortbildungskursen vereinbart. Danach können Abweichungen von den Fristen und der Reihenfolge der Fortbildungskurse zum Erhalt der fachlichen Befähigung und der angeleiteten Tätigkeiten anerkannt werden. Außerdem ist die Anerkennung eines Fortbildungskurses gemäß Anhang 2 auch dann möglich, wenn dieser online durchgeführt wird.
Die bereits seit 2016 relevanten differenzierten Wartezeiten – Wartefrist zwischen dem Beginn der Abklärung und der Mitteilung des Ergebnisses von höchstens einer Woche bei 70 Prozent der Frauen und von höchstens zwei Wochen bei 90 Prozent der Frauen – wurden in die Vorgaben an die interne Qualitätssicherung und Evaluation der Qualitätssicherungsmaßahmen übernommen.
Die Anforderungen an den Referenzpathologen wurden klar geregelt: Die Durchführung der histopathologischen Zweitbefundung erfolgt jetzt durch einen im Mammografie-Screening erfahrenen Pathologen, der hierfür von dem jeweiligen Leiter des Referenzzentrums benannt wird.
Die turnusgemäße Veröffentlichung der Protokolle zur Dokumentation und Evaluation wurde auf den 1. Februar (zuvor: 1. September) eines Jahres verlegt, der Termin für die Zertifizierung bzw. Rezertifizierung der Dokumentationssoftware auf den 1. Oktober (zuvor: 1 April) verschoben. Damit kann die jeweils neue Version der Software zum Jahreswechsel eingesetzt werden und nicht wie bisher unterjährig.
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