Ein Unternehmer darf zwar selbst entscheiden, welche Ausgaben er für seinen Betrieb/seine Praxis tätigt. Wer aber einen Luxus-Sportwagen dem Betriebsvermögen zuordnen will, muss dem Fiskus gut begründen, dass betriebliche Gründe – wie eine besondere Repräsentationsnotwendigkeit – ausschlaggebend waren. Das hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg klargestellt. Solche Gründe werden niedergelassene Ärzte nicht nachweisen können.
Im konkreten Fall konnte ein Tierarzt, der einen Ferrari geleast hatte, diesen Nachweis nicht erbringen. Das FG stufte das Fahrzeug deshalb als Privatvermögen ein. Als Betriebsausgaben abziehbar waren die Kosten der betrieblich gefahrenen Kilometer – jedoch nur in angemessener Höhe. Als angemessen stufte das FG Kosten ein, die beispielsweise für Oberklasse BMW und Mercedes Benz anzusetzen sind, im konkreten Fall zwei Euro je Kilometer (Urteil vom 27.01.2012, Az. 7 K 966/2009).
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