von RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
In Krankenhäusern kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, dass nachgeordnetes Personal im Rahmen des Wochenend-Bereitschaftsdienstes Arbeiten wie die Reinigung von Untersuchungsgeräten nachholt. Dabei muss aber bedacht werden, dass der Arbeitgeber entsprechende Tätigkeiten vom Personal nur verlangen kann, wenn dies dem vertraglich geregelten Aufgabenfeld entspricht. Das Weisungsrecht ist insoweit beschränkt, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil vom 25. März 2010 festgestellt hat (Az: 11 Sa 70/09).
Die klagende Arbeitnehmerin ist gelernte medizinisch-technische Assistentin für Radiologie (MTRA) und in einem Krankenhaus als leitende Röntgenfachkraft der Röntgenabteilung beschäftigt; das tarifliche Bruttoeinkommen lag bei etwa 4.100 Euro. Arbeitsvertraglich war die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst als Nebenabrede ausdrücklich geregelt, dessen genaue Ausgestaltung jedoch nicht.
Der Arbeitgeber wies die MTRA –ebenso wie die weiteren Mitarbeiterinnen der Röntgenabteilung – an, während des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden die Reinigung und Aufarbeitung von endoskopischen Geräten in der Endoskopie-Abteilung zu übernehmen. Diese einfache Tätigkeit wurde ansonsten von den Krankenpflegekräften dieser Abteilung im Verlauf der Woche vorgenommen.
Die MTRA meint, diese Dienstanweisung sei nicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, weil die infrage stehenden Tätigkeiten arbeitsvertraglich nicht geschuldet seien. Der Arbeitgeber beruft sich demgegenüber auf das ihm zustehende Direktionsrecht, wonach nicht jeder einzelne Arbeitsvorgang den Merkmalen der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe entsprechen müsse.
Das LAG entschied zugunsten der MTRA. Die Weisungen seien nicht vom allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO) gedeckt. Als MTRA und Leiterin der Röntgenabteilung müsse die Klägerin Arbeiten verrichten, die herkömmlich in der Röntgenabteilung anfielen und von Röntgenassistentinnen zu übernehmen seien. Dazu zählten nicht nur Arbeiten mit und am Röntgengerät, sondern auch Zusammenhangstätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, die üblicherweise in der Röntgenabteilung anfallen können. Abgesehen von Notfällen zählten hierzu aber nicht Tätigkeiten einer Krankenpflegekraft, die in der Endoskopieabteilung eingesetzt sei. Ebenso wenig würden zum Beispiel Tätigkeiten im Labor zu den von einer MTRA geschuldeten Arbeitsaufgaben zählen.
Das Arbeitsverhältnis habe sich hier schon zu Beginn auf die Tätigkeit der leitenden Röntgenfachkraft konkretisiert. Von der leitenden MTRA könnten daher nur Leistungen verlangt werden, die vertraglich vorgesehen sind („versprochene Dienste“).
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass nicht jede aus wirtschaftlicher Sicht sinnvolle Weisung einer arbeitsrechtlichen Kontrolle standhält. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10.03.2004, Az: 7 AZR 397/03) nicht notwendig, dass jeder Arbeitsvorgang, der einem Arbeitnehmer zugewiesen wird, den Merkmalen von dessen Vergütungsgruppe entsprechen muss. Bei der Ausübung des Direktionsrechts sind jedoch insbesondere auch die weiteren vertraglichen Vereinbarungen zu beachten.
Im vorliegenden Fall war die MTRA vereinbarungsgemäß als leitende Kraft der Röntgenabteilung beschäftigt. Gemessen an dieser gehobenen Position ist es nachvollziehbar, dass ihr keine einfachen Reinigungstätigkeiten in einer anderen Abteilung des Krankenhauses zugewiesen werden können.
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