von RAin, FAin für MedR, Wirtschaftsmediatorin Dr. Mareike Piltz, HFBP Rechtsanwälte, Hannover, www.hfbp.de
Die Berechtigung eines Vertragsarztes zur Abrechnung der Leistungen seines Assistenten setzt als formelle Grundlage eine Genehmigung nach § 32 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) voraus. Eine handschriftliche Anzeige der Beschäftigung des Assistenten auf der Sammelerklärung genügt ebenso wenig wie die mündliche Auskunft eines Mitarbeiters der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), eine schriftliche Genehmigung sei nicht notwendig. Dies hat das Sozialgericht (SG) Marburg entschieden (Urteil vom 2.9.2015, Az. S 16 KA 531/13).
Eine Fachärztin für Allgemeinmedizin beschäftigte eine Entlastungsassistentin und zwei Weiterbildungsassistentinnen, die jeweils durch die KV genehmigt waren. Die KV führte eine Plausibilitätsprüfung durch, bei der Auffälligkeiten zutage traten.
Diese erklärte die Ärztin damit, sie habe in den betreffenden Quartalen einen weiteren „nicht genehmigten Assistenten“ beschäftigt. Ein KV-Mitarbeiter habe ihr mündlich mitgeteilt, dass eine schriftliche Genehmigung nicht notwendig sei. Daraufhin habe sie die Namen der Assistentinnen stets nur handschriftlich auf der Sammelerklärung vermerkt. Gegen die Kürzung ihres Honorars erhob sie Klage.
Das SG hielt die Klage für unbegründet. Die Berechtigung zur Abrechnung von Assistenten-Leistungen fuße auf der formellen Grundlage der vorherigen Genehmigung durch die zuständige KV, so das Gericht. Die Ärztin könne sich nicht auf die angebliche Aussage des KV-Mitarbeiters stützen, da es zur Begründung einer verbindlichen Rechtsposition einer in Schriftform erteilten Zusage bedürfe. Auch könne man der Ärztin kein Versehen unterstellen, da sie bereits mehrere Genehmigungsverfahren durchgeführt hatte.
Auch die Höhe der durch die KV im Wege der Schätzung ermittelten Rückforderungssumme von über 33.000 Euro hielt das Gericht für rechtmäßig. Nachdem die Ärztin keine Angaben zum Tätigkeitsumfang der Assistenten gemacht hatte, sei der KV nur die Schätzung geblieben – und das sei in solchen Fällen nicht zu beanstanden.
Fazit |
Das Urteil macht erneut deutlich, dass Vertragsärzte penibel darauf achten müssen, jeden Assistenten in der Praxis im Vorhinein durch die KV genehmigen zu lassen. Nur so sind Honorarrückforderungen zu vermeiden. Eine rückwirkende Genehmigung kommt nicht infrage. |
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