Lassen Sie sich bei der GOÄ-Abrechnung von Kontrastmittelgaben nicht unnötig limitieren

von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

Bei der Abrechnung von Angiografien werden Kontrastmitteleinbringungen in Verbindung mit den Höchstwertleistungen (z. B. Nrn. 5302, 5305, 5308, 5310 und 5312 GOÄ) hin und wieder falsch berechnet. Offenbar verleitet der jeweilige Leistungstext „… weitere Serien ... insgesamt“ dazu, die Kontrastmittelapplikation in Verbindung mit den für die Aufnahmeserien geltenden Abrechnungsbeschränkungen ebenfalls nur einmal anzusetzen. Doch bei der intraarteriellen Einbringung von Kontrastmittel (KM) nach Nr. 350 GOÄ ist sehr wohl eine mehrfache Abrechnung möglich.

Kostenträger überinterpretieren Abrechnungsbestimmung

Vereinzelt beanstanden auch Kostenträger den Mehrfachansatz der Nr. 350 GOÄ selbst bei Aufnahmeserien, die nicht der genannten Beschränkung unterliegen. Sie argumentieren u. a., dass das KM ja bei liegender Kanüle verabreicht werde, was ja auch bei Injektionen aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt C II GOÄ nicht möglich ist.

Dabei wird übersehen, dass sich diese Bestimmung lediglich auf nicht mischbare Arzneimittel bezieht, die nacheinander verabreicht werden. Die allgemeine Bestimmung zu Abschnitt C II GOÄ gilt aber nur für diesen Abschnitt.

KM-Einbringungen im Zusammenhang mit interventionellen Leistungen sind jedoch in Abschnitt C IV GOÄ enthalten und unterliegen somit nicht den allgemeinen Bestimmungen eines anderen GOÄ-Abschnitts, der lediglich therapeutische Leistungen enthält.

Differenzierung: Anzahl der Serien und der KM-Gaben

Nach den allgemeinen Bestimmungen zu den Angiografieleistungen (Abschnitt OGOÄ) wird die Zahl der Serien im Sinne der Leistungsbeschreibungen durch die Zahl der KM-Gaben bestimmt. Dabei ist die Anzahl der abrechnungsfähigen Serien durch die eingangs aufgezählten GOÄ-Positionen limitiert.

Merke

Jede Serie – auch wenn sie durch die genannte Limitierung nicht als radiologische Leistung nach der GOÄ ansatzfähig ist – bedingt aber eine gesonderte KM-Gabe, die auch berechnungsfähig ist!

 

Die Leistungsbeschreibung zu Nr. 350 GOÄ (Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels) ist ausdrücklich im Singular gehalten und die Anzahl der Leistung ist nicht limitiert.

Sofern beabsichtigt war, dass mehrere KM-Einbringungen Leistungsbestandteil einer einzigen Leistung sind, wurde dies vom Gesetzgeber eindeutig in der Leistungslegende durch Angabe der Pluralform berücksichtigt. Zudem sind Limitierungen des Ansatzes einer Leistung bereits eindeutig in der Leistungslegende bzw. in den allgemeinen Abrechnungsbestimmungen zur Leistungsziffer erkennbar. Beispielhaft für derartige Einschränkungen stehen die Leistungslegenden der Nrn. 351 und 355 GOÄ.

Beispiele: GOÄ-Leistungslegenden mit Einschränkungen

Nr. 351 GOÄ:

Einbringung des Kontrastmittels zur Angiographie von Gehirnarterien, je Halsschlagader.

Die Leistung nach Nr. 351 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig.

Nr. 355 GOÄ:

Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intrakardiale bzw. intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion zur Darstellung des Herzens und der herznahen Gefäße (Aorta ascendens, Arteria pulmonalis) – einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle, je Sitzung.

 

Fazit

Anhand der eindeutigen Leistungslegende von Nr. 350 GOÄ , die im Singular und ohne Limitierungen formuliert ist, können Beanstandung der Kostenträger entschieden zurückgewiesen werden.

Aber auch in der täglichen Abrechnungspraxis sollte auf die vollständige Abrechnung aller KM-Gaben geachtet werden, wenn die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Aufnahmeserien die Limitierung nach den o. a. Höchstwertleistungen übersteigt.