LÄK streicht Verbot für Teil-BAG aus der Berufsordnung

Die Landesärztekammer (LÄK) Baden-Württemberg (BW) hat mit einer Änderung des § 18 Abs. 1 Satz 3 der Landesberufsordnung (BO) das generelle Verbot der Zusammenarbeit einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil BAG) mit Radiologen, bei denen „sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil- BAG beschränkt“, außer Kraft gesetzt. Die Änderung erfolgte als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2014 (Az. I ZR 137/12, vgl. Beitrag in RWF 07/2014, Seite 1).

Teil-BAG mit Radiologen nun grundsätzlich zulässig 

Der BGH hatte entschieden, dass das in der Vorschrift ausgesprochene Pauschalverbot der Zusammenarbeit einer Teil-BAG mit Radiologen (und anderen nur auf Überweisung hin tätig werdenden oder rein medizinisch-technische Leistungen anbietenden) Arztgruppen verfassungswidrig ist. Infolge dieses Urteils wurde nun dieses Verbot in § 18 Abs. 1 Satz 3 BO BW gestrichen, sodass eine Zusammenarbeit nunmehr grundsätzlich zulässig ist.

Nicht geändert wurde die Passage „Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht.“ Der ausdrückliche Verweis auf das Zuweisungsverbot hat demnach weiterhin Bestand, zur Konkretisierung der Anforderungen einer zulässigen Gewinnverteilung muss das OLG Karlsruhe im vorliegenden Fall erneut entscheiden. Insofern unterliegen Teil-BAG mit Mitgliedern, die auf Überweisung hin tätig werden, weiterhin erheblichen berufsrechtlichen Beschränkungen, die es bei der Gestaltung einer solchen Kooperation zu beachten gilt.

Änderungen in anderen Berufsordnungen zu erwarten 

Die bisherige Formulierung des § 18 Abs. 1 Satz 3 der BO BW findet sich so – mit Ausnahme von Bayern, Berlin, Hamburg und Rheinland-Pfalz – in den meisten anderen Berufsordnungen. Daher ist auch dort in absehbarer Zeit mit entsprechenden Änderungen zu rechnen.