Eine Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, ein ursprünglich an eine Gemeinschaftspraxis gezahltes Honorar allein von einem der Gemeinschaftspraxis-Partner vollständig zurückzufordern, auch wenn die Praxis zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr besteht und der andere Partner insolvent ist. Dies hat das Sozialgericht (SG) Marburg mit Urteil vom 7. Dezember 2011 entschieden (Az: S 12 KA 645/10).
Durch Kündigung des Gemeinschaftspraxis-Vertrags endete eine Gemeinschaftspraxis zweier Fachärzte mit Wirkung zum 31. Dezember 2005. Aufgrund verschiedener Buchungen auf dem Honorarkonto der Praxis ergab sich im Laufe des Quartals 1/06 ein Saldo zulasten der Gemeinschaftspraxis. Den Ausgleich des Honorarkontos der Praxis verlangte die KV bei einem der Partner. Über das Vermögen des anderen Partners war zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Das SG entschied, dass die KV zu Recht von einem der ehemaligen Partner das gesamte Honorar zurückforderte. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich der Rückforderungsbescheid direkt an diesen ehemaligen Partner richtete und nicht die Gemeinschaftspraxis Adressat des Bescheides sei. Zur Begründung verwies das SG Marburg darauf, dass das Bundessozialgericht davon ausgeht, dass Honorarrückforderungen sich sowohl an die Gemeinschaftspraxis selbst als auch an jeden einzelnen Partner richten können.
Unbeachtlich sei auch, dass der nicht in Anspruch genommene frühere Partner insolvent war. Eine Haftungsbeschränkung bestehe nicht. Dies entspreche grundsätzlich auch dem wirtschaftlichen Risiko, dass die Partner einer GbR jeweils gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten in voller Höhe hafteten.
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