Korrekte Auslegung der Bestimmung „im Anschluss an“

Zahlreiche Leistungen des Abschnitts O der GOÄ (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und Strahlentherapie) sind mit der Bestimmung „im Anschluss an“ formuliert. Daraus leiten manche Kostenträger ab, dass die Berechnung solcher Leistungen nur möglich ist, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang auch die vorangehende Leistung berechnet wird.

„Im Anschluss an“ ist keine zeitliche Bestimmung

Dies ist nicht zutreffend. „Im Anschluss an“ ist keine zeitliche Bestimmung, sondern eine sachlogische: Sie besagt lediglich, dass die Leistung nicht erbracht werden kann, wenn die zugrunde liegende Leistung nicht erbracht wurde. Somit können Leistungen, die aus medizinischen Gründen erst in deutlichem zeitlichen Abstand (in einer anderen Sitzung) zu der vorangehenden Leistung erfolgen, sehr wohl berechnet werden.

Leistungserbringung auch in unterschiedlichen Sitzungen

Ein Beispiel hierfür ist die Nr. 5267 GOÄ (ergänzende Ebenen oder Spezialprojektionen im Anschluss an die Mammographie in zwei Ebenen). Die Untersuchung mit Spezialprojektionen erfolgt regelmäßig erst nach Befundung der zugrunde liegenden Mammographie. Findet sie im Rahmen von Screeninguntersuchungen statt, sogar durch einen anderen Arzt.