von RA, FA MedizinR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de
Wird ein Facharzt von einem anderen Arzt konsiliarisch hinzugezogen, so bleibt die Verantwortung für die Gesamtbehandlung bei dem überweisenden Arzt. Der Konsiliararzt haftet nicht dafür, dass der behandelnde Arzt Empfehlungen des Konsiliararztes nicht oder nur verspätet umsetzt. Von Interesse sind dabei weniger der konkrete Sachverhalt in diesem Fall, sondern vielmehr die Konsequenzen hinsichtlich der grundsätzlichen Rechte und Pflichten im Rahmen eines Konsils (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 30.10.2020, Az. 26 U 131/19).
In dem verhandelten Fall ging es um das Auftreten einer Frühgeborenen-Retinopathie. Geklagt wurde gegen niedergelassene Augenärzte, die konsiliarisch für die ebenfalls beklagte Klinik tätig waren. Das Neugeborene hat mittlerweile das Augenlicht weitgehend verloren. Die Klägerin (das Neugeborene bzw. die gesetzlichen Vertreter) wirft der Klinik und den Konsiliarärzten eine fehlerhafte Behandlung vor. Die Konsiliarärzte hätten es in fehlerhafter Weise unterlassen, das Neugeborene eine Woche nach der Kontrolluntersuchung erneut zu untersuchen. Dadurch sei die Behandlung verzögert und der Sehverlust hervorgerufen worden.
Fazit |
Die Verantwortung für den Patienten liegt grundsätzlich beim behandelnden Arzt bzw. bei der behandelnden Klinik. Dieser bzw. diese hat
Tun die behandelnden Ärzte dies nicht, so haften sie dafür. Die Konsiliarärzte haften hingegen nicht dafür, dass die behandelnden Ärzte ihre Empfehlungen nicht umsetzen! Die Entscheidung des OLG Hamm folgt der allgemeinen Linie der Rechtsprechung zur Aufgabenverteilung zwischen behandelndem Arzt und Konsiliararzt. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie eine klare Aufgabenverteilung und Haftungsverteilung ermöglicht. |
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