Radiologische Untersuchungen sind nicht jedermanns Sache. So kommt es hin und wieder vor, dass Patienten bei MRT-Untersuchungen derartige Beklemmungen bekommen, dass eine Fortsetzung der Untersuchung nicht möglich ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Radiologe ganz auf sein (Privat-)Honorar verzichten muss, denn grundsätzlich sind auch abgebrochene Leistungen nach GOÄ berechnungsfähig. Im EBM ist das allerdings nicht möglich: Dieser fordert eine Leistungserbringung nach den Vorgaben der jeweiligen Leistungslegenden. Muss eine MRT-Untersuchung abgebrochen werden, ist für Radiologen lediglich die jeweils zutreffende Konsiliarpauschale abrechnungsfähig.
Voraussetzung für eine Abrechnung abgebrochener Untersuchungen ist, dass der Grund für den vorzeitigen Abbruch beim Patienten zu suchen ist und nicht etwa ein technischer Defekt des Gerätes zugrunde lag. Unbrauchbare Aufnahmen, die auf einem Gerätedefekt oder einer falschen Einstellung des Geräts beruhen, sind nicht gegenüber dem Patienten berechnungsfähig.
Stehen wie beim Gelenk-MRT mehrere unterschiedlich bewertete Gebührenordnungspositionen für einen anatomisch definierten Bereich zur Auswahl, besteht die Möglichkeit, auf eine niedriger bewertete Position auszuweichen. Zum Beispiel kann statt der Nr. 5730 (MRT ... mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität) die Nr. 5729 (MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten) berechnet werden, wenn statt mehrerer großer Gelenke nur ein Gelenk untersucht wurde und die Leistung danach abgebrochen werden musste.
Gibt es jedoch keine niedriger bewertete Gebührenordnungsposition, muss in Analogie auf die Gebührenposition zurückgegriffen werden, die bei vollständiger Leistungserbringung berechnet worden wäre. Wie bei analogen Bewertungen im Rahmen der GOÄ vorgeschrieben, sollte die analog bewertete Leistung nach Art, Kosten und Zeitaufwand der zugrunde liegenden Leistung angemessen sein. Gegebenenfalls sollte dann also ein niedrigerer Steigerungssatz gewählt werden.
In einigen Fällen kann der durch den Abbruch bedingte Zeitaufwand wesentlich höher ausfallen als bei „normaler“ Erbringung der Untersuchung. Dies kann sogar einen Grund für eine Überschreitung des 1,8-fachen Satzes darstellen. Im Rahmen der Rechnungsstellung sollte der Abbruch der Leistung aus Transparenzgründen und der dadurch bedingte höhere Zeitaufwand in jedem Falle erläutert werden (zum Beispiel „....vorzeitiger Abbruch bei Klaustrophobie“).
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