Bei der Abrechnung der EBM-Nr. 34452, die als Zuschlag zu bestimmten MRT-Untersuchungen berechnungsfähig ist, war unklar, ob die Untersuchung mit Kontrastmitteleinbringung unmittelbar im Anschluss an die jeweilige MRT-Untersuchung erfolgen musste oder ob dies auch zu einem späteren Zeitpunkt an einem anderen Tag möglich ist. Diese Unklarheit haben KBV und Krankenkassen nun beseitigt und ermöglichen ausdrücklich einen späteren Zeitpunkt.
Nr. 34452 ist als Zuschlag zu den MRT-Untersuchungen nach den Nrn.
für mindestens zwei weitere Sequenzen nach Kontrastmitteleinbringung berechnungsfähig. KBV und Krankenkassen haben jetzt klargestellt, dass die Nr. 34452 auch dann berechnungsfähig ist, wenn die Leistung in einer anderen Sitzung als die jeweils zuschlagsberechtigte Untersuchung durchgeführt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Durchführung der jeweils zuschlagsberechtigten Leistung (Nrn. s. o.) ohne Kontrastmitteleinbringung(en) erfolgt ist.
Zudem sollte in diesen Fällen der Zeitraum zwischen der Durchführung der Leistung nach der Nr. 34452 und der jeweils zuschlagsberechtigten Leistung i. d. R. nicht länger als zwei Wochen betragen.
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