von RA, FA für MedR, Mediator Michael Frehse, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Bei Bestehen einer vertraglichen Schlichtungsklausel muss unter Gesellschaftern zunächst der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen werden, bevor eine Partei den Klageweg beschreiten kann. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 2014 betont (Az. 5 U 116/13).
Im Anschluss an eine Gesellschafterversammlung kam es unter den Gesellschaftern zum Streit über die Wirksamkeit dort gefasster Beschlüsse. Der Vertrag sah vor, dass bei Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten Vertrauensmänner bestellt werden, die sich um Verständigung bemühen. Erst wenn diese binnen zwei Monaten ausbleibt, steht den Parteien laut Vertrag der Gerichtsweg offen (§ 13). Vor diesem Hintergrund wurde von den Klägern zwar ein Vertrauensmann schriftlich benannt. Ohne das Verfahren abzuwarten, erhoben sie allerdings schon einen Tag später Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse.
Das OLG Frankfurt a.M. wies die Klage unter Berufung auf die fehlende Durchführung des „Vertrauensmann-Verfahrens“ als unzulässig ab. Die Richter stellten klar, dass es sich bei § 13 des Gesellschaftsvertrags um eine Schlichtungsklausel handele. Ein Schlichtungsverfahren müsse als eigenständiges Verfahren einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet sein.
Durch die vertragliche Vereinbarung von Schlichtungsklauseln sollen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, Konflikte rasch und kostengünstig zu bereinigen; zudem soll die Justiz entlastet werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließen Schlichtungsklauseln daher die sofortige Klagbarkeit aus, so die weiteren Ausführungen der Richter. Auch unter Berücksichtigung der im Ergänzungsvertrag genannten Fristen sei im konkreten Fall die Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens möglich gewesen.
Fazit |
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Das vorliegende Urteil zeigt, dass vertraglich vereinbarte Schlichtungsklauseln unbedingt berücksichtigt werden sollten. Klagen, die unter Verstoß gegen derartige Klauseln unmittelbar erhoben werden, sind unzulässig. Hierbei gilt es auch zu beachten, dass ein fehlendes Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung nicht problemlos nachgeholt werden kann, da andernfalls die mit einem Schlichtungsverfahren verfolgten Ziele nicht verwirklicht werden können. |
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