Kirchliche Krankenhäuser dürfen Kopftuchverbot für ihre Mitarbeiterinnen aussprechen

Mit ihrer Forderung, während ihres Dienstes in einem evangelischen Krankenhaus ein Kopftuch tragen zu dürfen, ist eine muslimische Krankenschwester gescheitert: Mit Urteil vom 24. September 2014 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 5 AZR 611/12), dass das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben regelmäßig nicht mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten vereinbar ist.

Der Fall 

Die Krankenschwester befand sich zwischen März 2006 und Januar 2009 in Elternzeit. Danach war sie arbeitsunfähig krank. Im April 2010 bot sie schriftlich eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung an. Dabei teilte sie der Klinik mit, dass sie das von ihr aus religiösen Gründen getragene Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen wolle.

Die Klinik lehnte dies ab. Laut Arbeitsvertrag und den Richtlinien der evangelischen Kirche seien Mitarbeiter der Kirche gegenüber zur Loyalität verpflichtet. Auch Angehörige anderer Religionen müssten danach den kirchlichen Auftrag beachten. Anderenfalls würde bei Patienten und Besuchern der Eindruck entstehen, dass die Kirche ihre Glaubensgrundsätze nicht ernst nehme.

Die Krankenschwester nahm dann die Arbeit gar nicht wieder auf, forderte aber gleichwohl eine Vergütung für die Zeit vom 23. August 2010 bis zum 31. Januar 2011, da sie die Arbeit ja angeboten habe. Die Klinik aber zahlte nicht. Mit ihrer Klage wandte sich die Krankenschwester sowohl gegen das Kopftuchverbot als auch gegen die unterbliebene Lohnzahlung.

Das Urteil 

Laut dem Urteil des BAG kann einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden. Im konkreten Fall sei aber nicht geklärt, ob die beklagte Klinik der evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Zudem sei offen, ob die Krankenschwester im Streitzeitraum leistungsfähig war. Das Angebot, die Tätigkeit auf der Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans aufzunehmen, indiziere deren fehlende Leistungsfähigkeit. Dies müsse nun das Landessozialgericht prüfen, an das das BAG den Fall zurückverwies.

Praxishinweis

Im Urteil heißt es, kirchliche Krankenhäuser dürfen ihren Mitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern „regelmäßig“ verbieten. Das „regelmäßig“ lässt die Tür für Ausnahmen – wie etwa Tätigkeiten ohne Patienten- und Besucherkontakt – offen. Im Einzelfall könnte ein Urteil also auch anders ausfallen.