Mit Urteil vom 31. August 2011 (Az:X R 11/10) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk das steuerliche Schicksal der Rente teilen, mit der die Zuschüsse ausgezahlt werden. Die Zuschüsse sind daher einkommensteuerpflichtig.
Zu dem Verfahren kam es, weil die Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §3Nr.1bEinkommensteuergesetz einkommensteuerfrei sind. Gegen diese Ungleichbehandlung wehrte sich ein Arzt. Er machte geltend, dass der Gesetzgeber offenbar vergessen hatte, die berufsständischen Versorgungswerke in der Befreiungsvorschrift zu erwähnen. Auch ihre Leistungen müssten daher durch analoge Anwendung des Gesetzes begünstigt werden.
Dies sah der BFH anders. Zum einen habe der Gesetzgeber die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungswerke gleich in mehreren Punkten unterschiedlich behandelt. Zum anderen sei die auf dem Solidarprinzip beruhende gesetzliche Rentenversicherung mit den nach dem Äquivalenzprinzip arbeitenden Versorgungswerken nicht vergleichbar.
Bei nominal gleichen Beiträgen führen beide Systeme zu sehr unterschiedlichen Versorgungsniveaus. Der Gesetzgeber bewege sich daher mit der Ungleichbehandlung im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, zumal Versorgungswerksmitglieder trotz der Steuerpflicht insgesamt besser gestellt seien, als die Bezieher gesetzlicher Renten. Denn letztere erhalten beim Bezug von Kinderzuschüssen kein Kindergeld mehr. Beim Bezug von Kinderzuschüssen aus Versorgungswerken fließt es hingegen weiter. Eine benachteiligende Regelungslücke sei in der Gesamtschau daher nicht erkennbar.
(Mitgeteilt von Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach, www.fuchsundmartin.de)
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