Befindet sich ein volljähriges und verheiratetes Kind in einer erstmaligen Berufsausbildung, besteht für dieses Kind ein Kindergeldanspruch. Dabei kommt es weder auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes noch auf das Einkommen des Ehegatten an. Mit dieser Entscheidung vom 30.November 2012 hat das Finanzgericht (FG) Münster einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung aktuell widersprochen (Az. 4 K 1569/12 Kg).
Im Streitfall beantragte die Mutter für ihre volljährige verheiratete Tochter, die eine erstmalige Berufsausbildung absolvierte, ab Januar 2012 Kindergeld. Die Familienkasse lehnte ab, weil vorrangig der Ehemann der Tochter für deren Unterhalt verantwortlich sei und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass dessen Einkünfte und Bezüge hierzu nicht ausreichten.
Das FG Münster war jedoch der Meinung, dass ein Kindergeldanspruch bereits deshalb besteht, weil sich die Tochter in einer Erstausbildung befand und gab der Klage der Mutter statt. Begründung des Finanzgerichts: Seit 2012 kommt es nicht mehr auf die Einkünfte des Kindes an. Somit darf auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann nicht einbezogen werden. Auch vor dem Hintergrund des Fehlens einer „typischen Unterhaltssituation“ sind die Ehegatten-Einkünfte nicht von Bedeutung. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal habe der Bundesfinanzhof in seiner neueren Rechtsprechung zumindest für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung aufgegeben.
Beim Kindergeldanspruch für volljährige Kinder sind im Wesentlichen zwei Gruppen zu unterscheiden:
Bei volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind, entfällt seit 2012 die Einkommensprüfung.
Die zweite Gruppe umfasst volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
Die Kinder der zweiten Gruppe werden ohne Einkommensgrenze bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach allerdings nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind für den Kindergeldanspruch jedoch unschädlich.
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