Keine Versorgungsverbesserung – KV lehnte Antrag auf Zweigpraxis zu Recht ab

von RA und FA für MedR Dr. Paul Harneit, Kiel, www.causaconcilio.de

Eine Zweigpraxis mit radiologischer Diagnostik, Computertomographie und konventionellen Röntgenleistungen stellt keine Versorgungsverbesserung i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) dar, wenn in einer Entfernung von unter 17 km zwei radiologische Praxen jeweils das vollständige radiologische Leistungsangebot abbilden. So urteilte das Sozialgericht (SG) Marburg am 17. Juni 2015 (Az. S 16 KA 460/12).

Der Fall 

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), bei dem zwei Radiologen angestellt sind, beantragte bei der KV die Genehmigung einer Zweigpraxis zur Erbringung und Abrechnung von radiologischer Diagnostik, Computertomographien und konventionellen Röntgenleistungen an drei Vormittagen pro Woche. Die KV lehnte den Antrag ab. Im Planungsbereich bestehe mit 192 Prozent eine Überversorgung in der Radiologie. Am Ort der geplanten Zweigpraxis sei zwar kein Radiologe niedergelassen, im Umkreis von ca. 20 km befänden sich jedoch eine Berufsausübungsgemeinschaft mit sechs Radiologen und eine radiologische Einzelpraxis.

Die Entscheidung 

Das SG wies die von dem MVZ erhobene Klage ab. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV sind vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

Die Zweigpraxis würde am geplanten Ort und der umliegenden Region keine quantitative oder qualitative Versorgungsverbesserung darstellen. Denn aktuell bestünden bei Überversorgung ausreichende Kapazitäten zur Leistungserbringung bei geringen Wartezeiten. Die von dem MVZ beabsichtigten Leistungszeiten an drei Werktagen vormittags stellten keine Verbesserung gegenüber dem vorhandenen Leistungsangebot dar, da es sich um ein gewöhnliches radiologisches Leistungsangebot handele, welches im Umkreis von unter 17 km bereits angeboten werde. Diese Entfernung sei für Patienten zumutbar.

Fazit

In überversorgten Gebieten sind die Chancen auf Genehmigung einer Zweigpraxis nur dann gut, wenn ein besonderer Versorgungsbedarf nachgewiesen werden kann. Bei einem konventionellen radiologischen Leistungsangebot wird dies in der Regel sehr schwer fallen.