Keine Abrechnung von MRT-Untersuchungen durch Kardiologen in der GKV

von RA Dr. Peter Wigge, Fachanwalt für Medizinrecht, Münster/Westf., www.ra-wigge.de

Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben in der Vergangenheit bereits für das Fachgebiet der Orthopädie fest­gestellt, dass die Beschränkung der Abrechenbarkeit kernspintomographischer Leistungen auf die Fachgebiete und Schwerpunktbezeichnungen Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Kernspintomographie-Vereinbarung (KernspinV) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. In einem Nichtannahmebeschluss vom 8. Juli 2010 (Az: 2 BvR 520/07) hat das BVerfG nun entschieden, dass auch Kardiologen nicht zur Ausführung und Abrechnung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden müssen. 

Kein relevanter Eingriff in die Berufsfreiheit

Diese Entscheidung beschränke den Kardiologen zwar in seiner Berufsausübung im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz, jedoch bleibe die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Kernspintomographie des Herzens hinsichtlich der Arztgruppe der Ärzte für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Kardiologie der Fall sein könnte, sind nach Ansicht des BVerfG nicht ersichtlich. Gegenwärtig sei die Kernspintomographie des Herzens noch nicht einmal in vollem Umfang Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und befinde sich ersichtlich noch im Erprobungsstadium. 

Besondere Qualifikation des Kardiologen

Besondere Brisanz hatte in dem Verfahren das Vorbringen des Kardiologen, wonach Kardiologen zur Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens sogar besser qualifiziert seien als alle bzw. bestimmte Ärzte für Radiologie. Das BVerfG widersprach dieser Auffassung. Zwar sei im Einzelfall nie auszuschließen, dass ein Arzt einer bestimmten Fachrichtung für eine bestimmte hochspezialisierte Leistung in besonderer Weise qualifiziert sei, die üblicherweise von Ärzten einer anderen Fachrichtung erbracht werde. Umgekehrt sei aber auch nicht auszuschließen, dass ein Facharzt im Rahmen seiner Weiterbildung mit einer ganz speziellen Leistung nur am Rande befasst worden ist. 

Der Normgeber der KernspinV dürfe von typischen Sachverhalten und Konstellationen ausgehen. Einem typischen Sachverhalt entspreche es, dass Ärzte, die langjährige Tätigkeit und Erfahrung in der Kernspintomographie haben, die erforderliche Qualifikation zur Durchführung zumindest derjenigen kernspintomographischen Untersuchungen der Herzregion besitzen, die derzeit bereits Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind. 

Radiologen sind nach Ansicht des BVerfG zur Durchführung von kernspintomographischen Untersuchungen im Bereich der Herzdiagnostik auch nicht deshalb weniger qualifiziert als Kardiologen, weil Radiologen für die Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens einer speziellen Fortbildung bedürfen. Auch Kardiologen müssen sich im Regelfall einer solchen Fortbildung unterziehen. Besondere Bedeutung kommt nach Ansicht des BVerfG jedoch der Tatsache zu, dass die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei den Radiologen auch dazu beitragen soll, die diagnostisch tätigen Ärzte als Berufsgruppe zu erhalten. 

Bedeutung der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene MRT

Das BSG hat in seiner Entscheidung offen gelassen, welche Auswirkungen zukünftig durch die Einführung der Zusatzweiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomographie (MRT) auf die Regelungen der KernspinV zu erwarten sind. Allerdings stellt das Gericht klar, dass überhaupt erst dann, wenn Ärzte über die Zusatz-Weiterbildung in fachgebundener MRT verfügen, Anlass zur Prüfung bestehe, ob diesen auf der Grundlage einer geänderten oder gegebenenfalls auch erweiternd auszulegenden Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 KernspinV eine Erlaubnis nach § 2 Satz 1 KernspinV zu erteilen wäre. Diese Voraussetzung war in dem vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht gegeben, weil der Kardiologe gerade nicht über eine entsprechende Zusatzweiterbildung verfügte. 

Ergebnis

Die Entscheidung des BVerfG ist zu begrüßen, weil damit die bisherige Rechtsprechung des BSG zur KernspinV auch für andere Fachgruppen bestätigt wird. Kardiologen verfügen eben nicht über besondere Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Kernspintomographie, weil diese Leistung nicht zum allgemeinen Inhalt der Weiterbildung therapeutisch tätiger Fachgebiete gehört, sondern primär der Radiologie zugeordnet ist. Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass MRT-Leistungen nach den Bestimmungen der Bundesmantelverträge in der GKV nur auf Überweisung anderer Fachärzte durch den Radiologen erbracht werden dürfen und dieser Überweisungsvorbehalt nicht nur zur Einhaltung des „Vier-Augen-Prinzips“ als qualitätssicherndes Merkmal, sondern auch zur Begrenzung der Erbringung dieser veranlassten Leistungen in der GKV führt.