Weder aus Artikel 9 noch aus Artikel 12 Grundgesetz oder Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich die Zulässigkeit eines Streiks von Vertragsärzten im Verhältnis zur KV und den Krankenkassen ableiten. So urteilte das Sozialgericht (SG) Stuttgart am 23. Juli 2015 und wies damit die Klage eines Vertragsarztes gegen einen Disziplinarverweis ab, den er von seiner KV wegen der Teilnahme an einem „Warnstreik“ erhalten hatte (Az. S 4 KA 3147/13).
Das SG hat aber erkennen lassen, dass die Frage des Streikrechts höchstrichterlich geklärt werden muss und die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Bis jetzt hat die Rechtsprechung allerdings ein Streikrecht niedergelassener Vertragsärzte unter Hinweis auf das hohe Gut eines verlässlichen und funktionsfähigen vertragsärztlichen Gesundheitssystems stets abgelehnt. Es wird sich zeigen, ob das BSG zu einer anderen Bewertung kommt.
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