Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Januar 2014 (Az. S 2 KA 1/12) der Klage eines Facharztes stattgegeben, der sich gegen die Honorarkürzung von 18.500 Euro aufgrund Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht aus § 95d SGB V zur Wehr setzte.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) wies den Arzt darauf hin, dass er bis zum 30. Juni 2009 den Nachweis der fachlichen Fortbildung erbringen müsse. Dieser erfolge durch das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNo), die sein Zertifikat elektronisch an die KV weiterleiten werde. Der ÄKNo übersandte der Arzt die Originalnachweise, die diese zurücksandte und um Zusendung von Kopien bat. Dieser Bitte kam der Arzt nach. Letztlich erhielt er aber, maßgeblich durch Überlastungen der ÄKNo bedingt, erst Ende 2011 das Zertifikat. Die KV kürzte daher ab dem Quartal III/2009 das Honorar.
Das SG hob die Kürzungsbescheide auf: Der Arzt habe die Originalbescheinigungen vorgelegt. Eine Verpflichtung, der ÄKNo Kopien zu übermitteln, habe nicht bestanden. Es sei nicht Aufgabe eines Arztes, originäre Verwaltungstätigkeiten der ÄKNo, deren Zwangsmitglied er ist, selbst zu leisten. Auch habe die KV, die im selben Haus wie die ÄKNo residiere und in Fortbildungsfragen mit der ÄKNo kooperiere, von der Überlastung wissen müssen.
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