Kein Anspruch auf Abrechnungsgenehmigung für Kardiologen mit Zusatzweiterbildung MRT

von Rechtsanwalt Nico Gottwald, Sindelfingen, gottwald@rpmed.de

Ein Kardiologe, der die Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“ absolviert hat und eine entsprechende Zusatzbezeichnung führt, hat dennoch keinen Anspruch auf eine Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen. Dies entschied das Landessozial­gericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 20. Februar 2013 (Az. L 7 KA 60/11). 

KV verweigerte einem Kardiologen die MRT-Genehmigung

Die Kernspintomographie-Vereinbarung (KernspinV) regelt in § 2, dass eine Ausführung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Vertragsärzte erst nach einer Genehmigung durch die KV möglich ist. Diese Genehmigung verweigerte die KV Berlin dem klagenden Kardiologen trotz seines Hinweises auf die erfolgreich absolvierte Zusatzweiterbildung für fachgebundene MRT. Die KV berief sich dabei auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 der KernspinV in Verbindung mit § 135 Abs. 2 SGB V: Demnach dürften nur Fachärzten für Diagnostische Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung erteilt werden. 

Erfolg des Kardiologen in erster Instanz

Das SG Berlin verurteilte die KV Berlin zunächst dazu, dem klagenden Kardiologen die Abrechnungsgenehmigung zu erteilen. Die KernspinV sei erweiternd auszulegen. Vom Begriff des „Facharztes für diagnostische Radiologie“ sei auch der Facharzt erfasst, der über die Zusatzqualifikation „fachgebundene MRT“ verfüge. Die Qualifikation zum Erbringen von Kardio-MRT sei bei Kardiologen, die über die Zusatzqualifikation Kardio-MRT verfügten, höher als die der Radiologen. Die Zuweisung von Kardio-MRT-Untersuchungen ausschließlich an Radiologen und Nuklearmediziner verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. 

LSG Berlin-Brandenburg hob erstinstanzliches Urteil auf

Auf die Berufung der KV Berlin hob das LSG Berlin-Brandenburg das Urteil jedoch wieder auf. Als Kardiologe verfüge der Kläger nicht über die erforderlichen Facharztbezeichnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der KernspinV. Eine erweiternde Auslegung erfordere stets eine ungewollte Regelungslücke. Hieran fehle es jedoch, da die Partner der Bundesmantelverträge als Normgeber der KernspinV im Klageverfahren übereinstimmend dargelegt hätten, dass sie bewusst davon abgesehen hätten, auch die Zusatzqualifikation für fachgebundene MRT ausreichen zu lassen. 

Die Konzentration der diagnostischen Leistungen auf einen besonders qualifizierten Arzt gewähr­leiste, dass die beste diagnostische Methode ausgewählt werde und die Ergebnisse sachgerecht interpretiert würden. Außerdem bewirke eine derartige Arbeitsteilung im Sinne des „Mehr­augenprinzips“, dass die Diagnostik unabhängig von einem eventuellen Interesse an der Therapie erfolge. Die Regelung diene deshalb sowohl der Gesundheit der Versicherten als auch der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit sei der generelle Ausschluss, der nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 2 KernspinV aufgeführten Facharztgruppen, von der Erbringung von MRT-Leistungen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 

Wie geht es weiter?

Die Fachärzte für Radiologie und Nuklearmedizin bleiben im Bereich der MRT-Leistungen zunächst weiter unter sich. Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Vermutlich wird sich das Bundessozialgericht bald noch einmal mit dieser Thematik beschäftigen. Ob es das Urteil des LSG bestätigt oder zu dem Ergebnis kommt, dass die KernspinV Fachärzte mit einer Zusatzweiterbildung MRT mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit und der Gleich­behandlung unzulässig benachteiligt, bleibt abzuwarten.