Kassenabrechnung von MRT-Leistungen: 10 Antworten auf Webinar-Fragen

Im Rahmen des Webinars „MRT-Leistungen optimal abrechnen – Tipps und Antworten von GOÄ- und EBM-Experten“ am 07.12.2022 wurden zahlreiche Abrechnungsfragen gestellt. Ein Teil davon wurde bereits während des Webinars beantwortet (zur Webinar-Aufzeichnung ). Antworten des Referenten auf zehn weitere Teilnehmerfragen zur EBM-Abrechnung von MRT-Leistungen folgen in diesem Beitrag.

Frage 1: Kann eine MRT-Untersuchung des Oberbauchs und der Beckenweichteile mit den EBM-Nrn. 34440 und 34442 abgerechnet werden?

Antwort 1: Die Nrn. 34440 bis 34442 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. Als Abrechnungsposition für die MRT-Untersuchung des Oberbauchs und des Beckens kommt eher die EBM-Nr. 34441 – MRT-Untersuchung des Abdomens – infrage. Diese Abrechnungsposition beinhaltet die Darstellung des Zwerchfells bis zum Beckenboden. Oberbauch und Becken werden damit erfasst.

Frage 2: Ist eine MRT-Untersuchung mit Herzschrittmacher inkl. Tauglichkeitsprüfung noch eine Kassenleistung?

Antwort 2: Wenn der Herzschrittmacher MRT-kompatibel ist, kann eine MRT-Untersuchung bei einem Kassenpatienten selbstverständlich abgerechnet werden. Die „Tauglichkeitsprüfung“ ist jedoch nicht gesondert berechnungsfähig, sondern mit der radiologischen Konsiliarpauschale nach den Nrn. 24210 bis 24212 abgegolten.

Frage 3: Ist für die Abrechnung der radiologischen Konsiliarpauschale ein persönliches Arztgespräch obligat?

Antwort 3: Obligater Leistungsinhalt der Konsiliarpauschale ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und die Überprüfung der vorliegenden Indikation.

Frage 4: Werden die Kosten für die Anschaffung neuer Injektoren durch die KV bzw. die Krankenkassen erstattet?

Antwort 4: Eine Erstattung durch die Krankenkasse wäre nur dann möglich, wenn Injektoren als Sprechstundenbedarf verordnet werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Eine Erstattung durch die KV wäre nur dann möglich, wenn die Kosten der Injektoren nach Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM gesondert berechnungsfähig sind.

Bei Injektoren handelt es sich jedoch nach den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 7.1 um allgemeine Praxiskosten.

Frage 5: Wie wird ein Rotations-MRT über beide (Sprung-), Knie- und Hüftgelenke abgerechnet?

Antwort 5: Der EBM enthält keine speziellen Abrechnungspositionen für ein Rotations-MRT. Das Sprunggelenk ist ein Teil des Fußes im Sinne der Nr. 34451. Da in der Nr. 34451 der Singular „Teile des Fußes“ verwendet wird, kann die Nr. 34451 für die Untersuchung beider Sprunggelenke zweimal abgerechnet werden.

Bei den Untersuchungen der Knie- und Hüftgelenke handelt es sich um Teile der Extremitäten im Sinne der Nr. 34450. Aufgrund der Verwendung des Plurals „Teile der Extremitäten“ kann für diese Untersuchung die Nr. 34450 nur einmal berechnet werden.

Frage 6: Mit welcher EBM-Position kann die MRT-Untersuchung des Os sacrum abgerechnet werden?

Antwort 6: Das Os sacrum ist ein Teil der Wirbelsäule. Die Abrechnung erfolgt mit der Nr. 34411 (MRT-Untersuchung von LWK 1 bis SWK 1; fakultativer Inhalt: Darstellung des gesamten Kreuzbeins).

Frage 7: Mit welcher EBM-Position kann die MRT-Untersuchung des Iliosakralgelenks (ISG) abgerechnet werden?

Antwort 7: Bei dem Auftrag „ISG“ wird üblicherweise die LWS (LWK 1 bis SWK 1) – abzurechnen mit der Nr. 34411 – und der knöcherne Teil des Beckens – abzurechnen mit der Nr. 34450 – untersucht. Beide Abrechnungspositionen sind nebeneinander berechnungsfähig.

Frage 8: Im Webinar wurde – gestützt auf ein RWF-Leserforum – die Auffassung vertreten, dass bei einem Auftrag „Abklärung Prostata-Ca.“ bei Abrechnung der Nr. 34442 (Becken-MRT) nicht mit allen vier Sequenzen das gesamte Becken erfasst werden muss. Es sei ausreichend, wenn sich eine Sequenz auf das gesamte Becken und die drei weiteren Sequenzen auf die Darstellung der Region „Prostata“ beziehen.

Im Gegensatz hierzu wurden wir bei einer KV-Schulung jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer Prostata-MRT alle Sequenzen über das gesamte Becken gefahren werden müssen; daher wäre die MRT-Prostata nur als IGeL abrechenbar. Was ist nun korrekt?

Antwort 8: Auch nach erneuter Prüfung halten wir an unserer im Leserforum der RWF-Ausgabe 12/2014 (s. „Darstellung des gesamten Beckens in allen vier Sequenzen?“ in RWF Nr. 12/2014) vertretenen Auffassung fest.

In der KV-Schulung ist möglicherweise der Auftrag für eine multiparametrische Magnetresonanztomografie (mpMRT) der Prostata bei Kassenpatienten angesprochen worden. Die mpMRT kann nach unserer Auffassung nicht mit der Nr. 34442, sondern nur als IGe-Leistung abgerechnet werden. In diesem Sinne hatten wir uns ebenfalls bereits im RWF geäußert (s. „mpMRT der Prostata bei Kassenpatienten“ in RWF Nr. 07/2019).

Frage 9: Wie ist eine MRT-Untersuchung des Schädels mit Kontrastmittel und eine Kopf-Gefäß-Darstellung (ToF) mit insgesamt fünf Sequenzen nativ sowie drei Sequenzen nach Kontrastmittelgabe abzurechnen?

Antwort 9: Die MRT-Untersuchung des Schädels ist mit den Nrn. 34410 und 34452 abzurechnen. Für die Kopf-Gefäß-Darstellung sind die Nrn. 34470 und 34492 berechnungsfähig.

Beachten Sie bitte, dass sowohl für die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 34410 und 34470 als auch für die Berechnung der Nr. 34492 eine (besondere) Begründung erforderlich ist.

Frage 10: Bei einer MRT-Untersuchung der LWS werden vier Sequenzen nativ und vier weitere Sequenzen nach Kontrastmittelgabe gefahren. Kann für die vier weiteren Sequenzen nach Kontrastmittelgabe die Nr. 34452 zweimal berechnet werden?

Antwort 10: Die Abrechnung der Nr. 34452 setzt mindestens zwei weitere Sequenzen voraus. Auch wenn mehr als zwei Sequenzen nach Kontrastmittelgabe gefahren werden, ist die Nr. 34452 nur einmal berechnungsfähig.

Weiterführender Hinweis