Kann ein Unternehmer Kosten für Gebäude der Ehefrau absetzen?

Ein Unternehmer kann für einen Gebäudeteil die Abschreibung für Abnutzung (AfA) und Schuldzinsen auch dann als Betriebsausgaben geltend machen, wenn dieser Gebäudeteil seiner Frau gehört. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer die Räumlichkeiten für Zwecke der Einkunftserzielung nutzt und wirtschaftlich auch die Aufwendungen für den Gebäudeteil getragen hat. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Urteil vom 12. Februar 2014 (Az. 7 K 407/13 E) entschieden.

Im konkreten Fall hatten Eheleute ein Haus erworben und in Wohnungseigentum aufgeteilt. Das Erdgeschoss wurde der Frau zugeordnet. Sie vermietete es an ihren Mann, der dort eine Praxis für Naturheilkunde betrieb. Zur Finanzierung hatte die Frau Darlehen bei einer Sparkasse aufgenommen, für die sich der Mann verbürgt hatte.

Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden vom gemeinsamen Konto der Eheleute erbracht. Weil sich dieses Konto vor allem aus den Einnahmen des Mannes speiste, erkannte das Finanzgericht die geltend gemachten Aufwendungen (AfA und Schuldzinsen) bei dessen Einkünften aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben an.