Kündigung muss ­nachweislich zugestellt werden

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hält die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin mangels nachgewiesener Zustellung für unwirksam, da sie die per Übergabe-Einschreiben übermittelte Kündigung nicht bei der Post abgeholt hat (Az: 10 Sa 156/11).

Das Urteil

Das in zweiter Instanz mit dieser Frage befasste LAG Rheinland-Pfalz entschied wie zuvor das Arbeits­gericht Ludwigshafen zugunsten der Arbeitnehmerin. Die Kündigung sei ihr nicht zugegangen. Maßgeblich sei nicht der Einwurf des Benachrichtigungszettels durch den Postboten, sondern die Aushändigung des Schreibens auf der Poststelle. Der Benachrichtigungszettel lasse weder Absender noch Inhalt des Schreibens erkennen.

Praxishinweise

Entgegen einem weit verbreiteten Glauben bietet die Übermittlung eines Briefs per Einschreiben keine Gewähr für dessen Zugang. Arbeitgeber sind daher gut beraten, im Kündigungsfall für einen rechtssicheren Zugang des Schreibens zu sorgen. In der Praxis hat sich folgendes Vorgehen bewährt:

  • Ist der Arbeitnehmer anwesend, sollte ihm die Kündigung im Beisein eines Zeugen über­geben werden; den Erhalt soll der Arbeitnehmer durch Unterschrift quittieren. Lehnt er dies ab, kann vermerkt werden: Übergeben am (Datum), Quittierung wurde abgelehnt, Zeugnis durch (Name des Zeugen).
  • Ist der Arbeitnehmer abwesend, ist die Zustellung durch zwei Boten zu empfehlen. Das Kündigungsschreiben ist den Boten zu zeigen und in deren Anwesenheit in einem Briefumschlag zu verschließen. Die Boten werfen den Brief dann in den Briefkasten des Arbeitnehmers. Einer der Boten protokolliert die Zustellung (beteiligte Personen, Datum, Uhrzeit und ggf. genaue Bezeichnung des Briefkastens bzw. Foto-/Videoaufnahme). Da der Arbeitgeber selbst nicht als Zeuge im Prozess zur Verfügung steht, müssen andere Personen (zum Beispiel Mitarbeiter der Praxis) heran­gezogen werden.