von RA, FA für ArbeitsR und MedizinR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, armedis.de
Bleiben die Patienten aufgrund der Coronapandemie fern, so war bislang davon ausgegangen worden, dass Praxisinhaber die Möglichkeit haben, Kurzarbeitergeld zu beantragen (s. „ Kurzarbeitergeld in der Arztpraxis im Zeichen von Corona “, RWF Nr. 04/2020) Doch Ende April 2020 ist eine interne Anweisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) bekannt geworden, wonach u. a. Vertragsärzte für ihre Mitarbeiter kein Kurzarbeitergeld beantragen können.
Begründet wird die Vorgehensweise aus der internen Anweisung der BA damit, dass die Arztpraxen der vertragsäztlichen Versorgung auch die Möglichkeit haben, die Schutzschirmregelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes und somit ggf. auch Ausgleichszahlungen von der zuständigen KV in Anspruch zu nehmen.
Dabei übersieht die BA nicht nur, dass die Schutzschirmregelungen die Honorarausfälle aufgrund der Behandlung von Privatpatienten gar nicht berücksichtigen, sondern sie verkennt zudem eklatant den Gesetzeszweck.
Praxistipp |
Den Vertragsärzten ist zu raten, derzeit sowohl Kurzarbeitergeld als auch Ausgleichszahlungen nach dem SGB V zu beantragen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Notfalls muss später und ggf. auch gerichtlich geklärt werden, welche Ansprüche sich tatsächlich realisieren lassen. Der Gesetzgeber schafft derzeit wöchentlich neue gesetzliche Regelungen, um die wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie abzufedern. Viele der Neuregelungen sind gewissermaßen „mit der heißen Nadel gestrickt“ und müssen anschließend ggf. nachgebessert werden. So dürfte der Fall auch hier liegen. |
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