ICD-10-Codes auch für Nebenbefunde angeben?

FRAGE | „Mit Überweisungen erbitten die Ärzte anderer Fachgruppen i. d. R. Untersuchungen mittels Röntgen, CT oder MRT zur Abklärung bestimmter Fragestellungen. Zumeist wird um den Ausschluss einer bestimmten Erkrankung oder um Klärung eines Krankheitsverdachts gebeten. Häufig erheben wir bei der Abklärung der Fragestellung Nebendiagnosen, um deren Abklärung aber nicht gebeten wurde. Sind in den Abrechnungsunterlagen und damit in der Abrechnung mit der KV nur die Diagnosen per ICD-10-Code anzugeben, um die mit der Überweisung gebeten wurde oder zusätzlich auch die erhobenen weiteren Diagnosen?“

ANTWORT | Gemäß § 295 SGB V sind die Diagnosen auf Abrechnungsunterlagen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach dem ICD-10-GM zu verschlüsseln.

Hingegen ist Klartext zu verwenden auf

  • Überweisungen,
  • Krankenhauseinweisungen,
  • in Arztbriefen sowie
  • in der eigenen Patientendokumentation.

Der Grund hierfür ist, dass bei der Verschlüsselung Informationen verloren gehen können. Aus Kollegialität können die entsprechenden ICD-10-Codes zusätzlich angegeben werden. Es sind immer nur diejenigen Diagnosen anzugeben, derentwegen im aktuellen Quartal eine Behandlung erfolgt. Um eine Behandlung handelt es sich auch dann, wenn

  • eine Diagnose ausgeschlossen wird (Zusatz A) oder
  • wegen des Verdachts auf eine Diagnose untersucht wird (Zusatz V) oder
  • eine Behandlung wegen einer früher behandelten Erkrankung erforderlich ist (Zusatz Z).

Beispiel

Ein Patient wird wegen des Verdachts auf einen zervikalen Bandscheibenprolaps zur Abklärung überwiesen, der Verdacht kann mit einer CT-Untersuchung ausgeschlossen werden (ICD-10-Code z. B. M50.2V). Als Nebenbefund wird eine Knochenzyste (ICD-10-Code z. B. M85.69G) und eine Spinalkanalstenose (ICD-10-Code z. B. M99.31G) festgestellt. Beide Codes sind jeweils mit dem Zusatz G anzugeben, da es sich um gesicherte Diagnosen handelt. Auch wenn mit der Überweisung nur der Verdacht auf einen zervikalen Bandscheibenprolaps abgeklärt werden sollte, sind die erhobenen Nebenbefunde per ICD-10-Code mit den Abrechnungsunterlagen anzugeben. Dem überweisenden Kollegen ist eine Befundkopie zu übermitteln und er ist auf die erhobenen zusätzlichen Befunde hinzuweisen. Gemäß 2.1.4 der allgemeinen Bestimmungen des EBM ist bei der Erbringung radiologischer Leistungen aus Kapitel 34 des EBM (CT-Untersuchungen gehören dazu) die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt verpflichtend.