Frage: „Gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel O GOÄ sind bestimmte Leistungen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen etc. nur einmal berechnungsfähig. Die Nr. 5298 GOÄ ist dort nicht aufgeführt (siehe Kasten). Wenn nun die Hüfte nach Nr. 5030 GOÄ in zwei Ebenen geröntgt wird, darf dann der Zuschlag nach Nr. 5298 zweimal berechnet werden?“
Antwort: Nein, das ist leider nicht zulässig. Nr. 5298 GOÄ ist eine Zuschlagsposition zu den Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290 GOÄ und darf je abgerechneter Leistung (Gebührenposition) nur einmal berechnet werden. Die Bewertung der Nr. 5298 GOÄ beträgt dabei 25 Prozent des einfachen Gebührensatzes der zugrunde liegenden Leistung bzw. Position. Auch bei Gebührenpositionen, die mehrere Ebenen bzw. Projektionen in der Leistungslegende umfassen, ist jedoch nur eine einmalige Berechnung möglich.
Abschnitt O GOÄ, allgemeine Bestimmungen |
6. Die Leistungen nach den Nrn. 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden. |
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