Honorarverwerfungen: Möglichkeiten zum Gegensteuern

In Ausgabe 2/2009 haben wir die Fallwerte für das Regelleistungsvolumen (RLV) veröffentlicht und auf die zu erwartenden, zum Teil deutlichen Honorarveränderungen hingewiesen. Da durch die Einführung dieser neuen bundeseinheitlichen Honorarverteilungssystematik auch bei vielen anderen Facharztgruppen mit deutlichen Honorarveränderungen zu rechnen ist, hat der Erweiterte Bewertungsausschuss am 15. Januar 2009 beschlossen, den regionalen KVen einen größeren Handlungsspielraum bei der Honorarverteilung einzuräumen. Wir informieren nachfolgend über die wesentlichen Inhalte dieses Beschlusses. 

Mehr Gestaltungsspielraum für KVen bis Ende 2010

Die regionalen KVen erhalten für eine Übergangszeit von zwei Jahren die Möglichkeit, gemeinsam mit den Krankenkassen die Auswirkungen des neuen Vergütungssystems abzumildern und erhebliche Honorarunterschiede auszugleichen. Dies kann zum einen durch höhere Ausgleichszahlungen, zum anderen durch eine bessere Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten erfolgen. 

Die Regelung gilt grundsätzlich erst ab dem 2. Quartal 2009. Diejenigen KVen, die ihre RLV-Zuweisungsbescheide unter Vorbehalt verschickt haben, können mit den Kassen auch rückwirkende Korrekturen zum 1. Januar 2009 aushandeln. Diese sogenannte Konvergenzphase endet jedoch spätestens zum 31. Dezember 2010. 

Niedrigere Schwelle für Ausgleichszahlungen möglich

Ausgleichszahlungen sollten ursprünglich erst ab einem durch die Umstellung auf dieses neue Vergütungssystem bedingten Honorarverlust von 15 Prozent und mehr geleistet werden. Der neue Beschluss sieht vor, dass Honorarausgleichszahlungen auch schon bei geringeren Honorarverlusten erfolgen können. So will beispielsweise die KV Bayerns dem Vernehmen nach die Honorarverluste auf maximal fünf Prozent begrenzen. 

Bessere Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten

Zum anderen enthält der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses eine Verbesserung bei der Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten. Bisher konnten Praxisbesonderheiten, die sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung ergeben, nur berücksichtigt werden, wenn die aus den Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung mindestens 30 Prozent des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe beträgt. 

Von diesem starren Grenzwert kann nun durch regionale Vereinbarungen abgewichen werden. Künftig soll im Einzelfall eine Praxisbesonderheit auch dann festgestellt werden können, wenn die Überschreitung weniger als 30 Prozent beträgt. Damit soll den Versorgungserfordernissen besser als bisher Rechnung getragen werden. 

Problem: Kein zusätzliches Honorar für Umverteilung

Zusätzliches Honorar für diese schrittweise Angleichung an das neue Vergütungssystem wird allerdings von den Krankenkassen nicht zur Verfügung gestellt. Der verbesserte Ausgleich überproportionaler Honorarverluste muss von allen Ärzten gemeinsam über entsprechende Rückstellungen, aber auch durch Abschöpfung bei den „Gewinnern“ finanziert werden. 

Bundesweite prozentuale Vorgaben gibt es nicht; die Details einer solchen Umverteilung müssen die KVen regional mit ihren Krankenkassen verhandeln und vereinbaren.