Frage: „Im RWF 2/2014 haben Sie in Ihrem Beitrag ‚Beantwortung von Versicherungsanfragen kostenlos?‘ (Seite 4) geschrieben, dass man Anfragen von Versicherungen keineswegs kostenlos beantworten muss. Es läge im Ermessen des Arztes, ob er eine Rechnung mit entsprechender Honorarvereinbarung stellen soll und wie er abrechnet. Allerdings empfahlen Sie als den einfacheren Weg, eine Rechnung nach den GOÄ-Gebührenpositionen – gegebenenfalls analog – vorzunehmen. Gelten diese Ausführungen auch, wenn die Anfragen durch Berufsgenossenschaften (BG) erfolgen?“
Dies ist nicht der Fall. Berufsgenossenschaften sind – im Gegensatz zu den im Beitrag angesprochenen privaten Krankenversicherungen – Bestandteil der Sozialversicherung. Dort gelten die Bestimmungen des SGB VII, des Vertrags KBV/Unfallversicherungsträger und die UV-GOÄ. Eine Vergütung für die Beantwortung von Nachfragen zur Rechnungsstellung ist nicht vorgesehen.
Praxishinweis |
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Allenfalls kann, wenn Behandlungsunterlagen angefordert werden, der Ansatz der Nr. 193 UV-GOÄ (Übersendung ... Krankengeschichte oder von Auszügen ...) infrage kommen. |
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