von RAin Constanze Barufke, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
Die meisten KVen haben zwischenzeitlich die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Gewährung von Honorarausgleichszahlungen (Schutzschirm) in ihren (Not-)HVMs verankert und werden diese nun erstmals mit der Honorarzuweisung für das Quartal I/2020 (ggf. mit gesondertem Bescheid im Nachgang zum Honorarbescheid) umsetzen. Sowohl für die Ärzte als auch für die KVen sind die z. T. erst vor wenigen Wochen beschlossenen Regelungen Neuland. Daher gilt es, einen genauen Blick auf die (Honorar-)Bescheide zu werfen. Dabei soll Ihnen ein Plan in 7 Punkten helfen.
Lässt sich anhand der Angaben im Bescheid nachvollziehen, warum eine Ausgleichszahlung abgelehnt oder nur in bestimmter Höhe gewährt wurde? Falls nein, verlangen Sie eine Offenlegung der Berechnungsdaten. Prüfen Sie (sofern möglich) die von der KV zur Berechnung herangezogenen Daten.
Nach den meisten HVM ist Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung, dass sich die Behandlungsfallzahl der Praxis im Vergleich zum Vorjahresquartal (d. h. aus 2019) gemindert hat. Daher kann es sich lohnen, zurückzudenken und sich die folgenden Fragen zu stellen:
Der Honorarausgleichsanspruch mindert sich um erhaltene Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund „anderer Anspruchsgrundlagen“.
Welche Entschädigungszahlungen konkret darunterfallen, handhaben die KVen unterschiedlich (dies gilt insbesondere für die Anrechnung von Kurzarbeitergeld etc.). Auch hier gilt: Nehmen Sie die Berechnungen der KV nicht als gegeben hin, sondern würdigen Sie diese kritisch.
Auch wenn der Schutzschirm für Ihre Praxis aufgrund fehlenden Fallzahl-/Honorarrückgangs nicht greift, sind Honorarverluste nicht ausgeschlossen. So hängt auch die Leistungsobergrenze (LOG) im Jobsharing vom Fachgruppendurchschnitt ab – sinkt (Corona-bedingt) der Durchschnitt, so sinkt auch die LOG und damit Ihre maximal abrechenbare Leistungsmenge.
Werfen Sie zumindest auch einen Blick auf die (an sich bereits bekannten) Aspekte des Honorarbescheids: Hat die KV die Corona-bedingten (teilweise nur zeitweise geltenden) Vergütungsregelungen beachtet, z. B. extrabudgetäre Vergütung für die ambulante medizinische Versorgung von Coronavirus-Patienten?
Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Honorarbescheids und/oder des ggf. gesonderten „Schutzschirm-Bescheids“ haben, empfehlen wir, zunächst vorsorglich Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch muss schriftlich per Post (oder zur Niederschrift bei der KV) innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids bei der KV eingegangen sein.
Die Pandemie-Zeit ist anstrengend genug – wenn Sie die Checkliste durchgegangen sind, können Sie erst einmal durchatmen. Und falls Sie sich mit den ohnehin (und nun umso mehr) komplexen Fragen der Honorarverteilung erst gar nicht belasten wollen, lassen Sie sich von jemanden beraten, der hierauf spezialisiert ist.
Weiterführender Hinweis
Wir bedanken uns für Ihren Besuch auf dieser Website. Hier finden Sie unsere
>>AGB
und unsere
>>Datenschutzbestimmungen.
Guerbet GmbH
Otto-Volger-Straße 11,
65843 Sulzbach/Taunus
Telefon: 06196 762-0
www.guerbet.de
E-Mail: info@guerbet.de
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung haben, erreichen Sie uns über das nachstehende Kontaktformular.
>>Zum KontaktformularWenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu Produkten der Guerbet GmbH haben, kontaktieren Sie uns bitte hier.
>>Zum Kontaktformular