Hat die Klinik-Geschäftsführung ein Veto-Recht?

Frage: „Als Chefarzt möchte ich in eine Klinik eines anderen Kammerbezirks wechseln. In dem Vertragsentwurf des Krankenhauses ist vorgesehen, dass Weiterbildungszeugnisse von der Geschäftsführung der Klinik genehmigt werden müssen. Mir kommt diese Regelung übergriffig vor. Darf die ­Geschäftsführung sich solch einen Vorbehalt überhaupt einräumen?“

Antwort von RA, FA für MedR, Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund

Eine inhaltliche Abstimmung mit der Geschäftsführung oder anderen Dritten unterläuft die Beurteilungsfreiheit des Weiterbildungsbefugten und verstößt damit gegen die Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammern, die in diesem Punkt bundeseinheitlich sind. Die von der Klinikleitung angestrebte Regelung würde ihr die Möglichkeit eröffnen, auf das Zeugnis inhaltlich in unzulässiger Weise Einfluss zu nehmen. Sie selbst sind als weiterbildungsbefugter Arzt nach der WBO nicht nur für die Weiterbildung, sondern auch für den Zeugnisinhalt verantwortlich. Die Kompetenz für die Weiterbildung wurde also Ihnen, nicht aber der Geschäftsführung zugesprochen.

Sobald die Klinikleitung ein Veto einlegen würde, befänden Sie sich in einem Dilemma: Sie wären einerseits dazu verpflichtet, das Zeugnis zurückzuhalten, solange es die Geschäftsführung nicht freigibt. Auf der anderen Seite wären Sie nach § 9 Abs. 2 WBO öffentlich-rechtlich ebenso verpflichtet, das Weiterbildungszeugnis innerhalb einer Dreimonats-Frist bzw. – beim Ausscheiden des weiterzubildenden Arztes – unverzüglich auszustellen. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich der Genehmigungsvorbehalt als unzulässig dar.

Sie sollten daher den Krankenhausträger unter Hinweis auf die Rechtslage um eine Anpassung der Klausel bitten. Denkbar und üblich ist etwa eine Regelung, wonach etwaige Weiterbildungszeugnisse der Geschäftsführung zur Kenntnisnahme und Übernahme in die Personalakte des weiterzubildenden Arztes zuzuleiten sind.