von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
Immer wieder wird Honorar verschenkt, weil entweder eine kurze Bescheinigung „mal eben“ abgegeben wird oder bei einer Berichtsanfrage die eine begutachtende Frage nicht erkannt wird. Was steckt hinter den Nrn. 70, 75 und 80 GOÄ?
Bei der Leistung nach Nr. 70 GOÄ handelt es sich um eine kurze Bescheinigung, die in der Regel ein oder zwei Sätze nicht überschreiten sollte. Speziell in der GOÄ benannt ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Auch wenn die Bewertung bei nur 40 Punkten liegt, sollten solche Bescheinigungen liquidiert werden. Denn in § 12 Abs. 2 der Muster-Berufsordnung steht: „Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.“ Das heißt im Umkehrschluss: In allen anderen Fällen muss eine Honorierung erfolgen, auch wenn das beim Patienten häufig Verwunderung auslöst. Um den Ablauf bei häufiger Barzahlung zu vereinfachen, bieten sich ein vorformuliertes neutrales Rechnungsformular und eine runde Summe an, z. B. 5,00 Euro (2,146-facher Satz).
Was den ausführlichen vom einfachen Befundbericht (meist mit der Leistung abgegolten) abgrenzt, sind die in der Leistungsbeschreibung erwähnten Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie. „Entscheidend ist dabei – nach Auffassung der BÄK (GOÄ-Ratgeber, DÄ 2002, S. A-3356) –, ob eine medizinisch erforderliche kritische Bewertung der Bedeutung der erhobenen Befunde für den einzelnen Patienten unter Berücksichtigung relevanter anamnestischer Angaben durchgeführt wird.“ Bei entsprechendem Umfang oder Komplexität des Falles kann durchaus eine Steigerung über den Schwellensatz hinaus möglich sein.
Die Nr. 80 GOÄ, die gutachtliche Stellungnahme, wird sicherlich häufig nicht abgerechnet, weil nicht erkannt. Schon die Beantwortung einer einzigen Frage in einer Berichtsanforderung kann den Tatbestand der Nr. 80 GOÄ erfüllen. Beispiele: Halten Sie Herrn X. für gesund? Ist mit vorzeitiger Berentung zu rechnen? Oder sind die Beschwerden allein unfallbedingt? Allein eine Frage kann also entscheiden, ob 130 oder 300 Punkte abgerechnet werden können.
Praxishinweis |
Berichtsanforderungen sollten genau gelesen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie schriftlich eine vorherige Honorarzusage anfordern. Nur so kann das erwünschte Honorar auch justiziabel angefordert werden. |
Die Leistungen |
|||
GOÄ-Nr. |
Leistung |
Punkte |
1-fach/Euro |
70 |
Kurze Bescheinigung |
40 |
2,33 |
75 |
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht |
130 |
7,58 |
80 |
Schriftliche gutachtliche Äußerung |
300 |
17,49 |
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