GOÄ-Hygienezuschlag: Geltungsdauer ausgedehnt

Anfang Juli 2020 wurden die Abrechnungsempfehlungen der BÄK im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bis zum 30.09.2020 verlängert (Mitteilung der BÄK online unter iww.de/s3914 ). Nachdem der Geltungszeitraum bisher am 05.05.2020 begonnen hatte, wurde er bei Nr. 245 GOÄ analog rückwirkend auf den Beginn 09.04.2020 festgesetzt.

Nachberechnung ist möglich

In allen Rechnungen für Leistungen, die zwischen dem 09.04.2020 und dem 04.05.2020 erbracht wurden, ließe sich also ggf. die Pauschale nachträglich korrigieren. Dies sind immerhin 14,75 Euro pro Patient! Der Arzt darf Rechnungen berichtigen. Anders als bei Architekten gibt es nämlich im privatärztlichen Vergütungsrecht die sogenannte „Schlussrechnung“ nicht. Der Bundesgerichtshof zieht hieraus den Schluss, dass Angehörige anderer freier Berufe irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren und Auslagen grundsätzlich nachfordern können (Urteile vom 04.12.1986, Az. III ZR 51/85 und vom 05.11.1992, Az. VII ZR 52/91).

Korrektur zeitnah vornehmen

Die Korrektur ist zeitlich nur möglich, solange weder Verjährung (i. d. R. nach drei Jahren) noch Verwirkung (i. d. R. auch drei Jahre) eingetreten ist. Eine möglichst zeitnahe Berichtigung ist daher empfehlenswert.