Die GOÄ-Hygienepauschale für erhöhte Hygienekosten im Zusammenhang mit der Coronapandemie ist seit dem 01.04.2022 nicht mehr berechnungsfähig. Dennoch können Ärztinnen und Ärzte erhöhte Hygienekosten im Rahmen der Privatliquidation berücksichtigen. Dafür stehen weiterhin die Faktorsteigerung sowie die Abrechnung bestimmter Materialkosten zur Verfügung.
Die alternativen Möglichkeiten der Kompensation des erhöhten Hygieneaufwands bestanden seit Beginn der Coronapandemie, doch sie waren zeitgleich nicht neben der Abrechnung der GOÄ-Hygienepauschale (vom 09.04.2020 bis 31.03.2022) ansetzbar.
Für Materialkosten gibt es in der GOÄ die Option der Berechnung im vorgegebenen Rahmen und in tatsächlicher Höhe. Pauschalen können nicht abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass die in § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 GOÄ namentlich genannten Materialien unabhängig vom Preis nicht berechnet werden dürfen. Darunter fallen z. B. auch Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie Einmalhandschuhe, nicht jedoch Schutzkittel und Einmalmasken.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, die nach § 5 GOÄ vorhandenen Kriterien anzuwenden, die eine Faktorsteigerung bei Leistungen bewirken können: Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung oder – in speziellen Fällen – die Schwierigkeit des Krankheitsfalls.
Ein erhöhter Hygieneaufwand allein ist jedoch kein Kriterium für eine Faktorsteigerung. Auch bei einer Untersuchung in gesonderten Räumlichkeiten liegt kein besonderer Umstand in der Ausführung vor, da auch bei Verdacht auf andere infektiöse Krankheiten ein identisches Vorgehen erforderlich sein kann, um andere Patienten im Praxisumfeld nicht zu gefährden.
Bei den erbrachten Leistungen selbst sieht das ggf. anders aus, sodass hier die Infektionsschutzmaßnahmen durchaus mit besonderen Umständen bei der Ausführung und auch mit erhöhtem Zeitaufwand verbunden sein können, z. B. durch das zusätzliche Anlegen von Schutzkleidung. Allerdings erfüllt nicht jede Leistung die Kriterien für eine Faktorsteigerung. Ebenso sollte man beachten, dass gemäß § 5 GOÄ auch das „billige Ermessen“ gefordert wird. Man sollte also nicht immer direkt auf den Faktor 3,5 zurückgreifen, sondern auch hier differenziert bewerten (z. B. kann auch lediglich der Faktor 3,2 angemessen sein). Im Rahmen der Rechnungsstellung ist zu beachten, dass die Begründung für eine Faktorsteigerung stets auf die einzelne Leistung bezogen und für den Patienten verständlich und nachvollziehbar zu erfolgen hat.
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