von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben den Geltungszeitraum der GOÄ-Abrechnungsempfehlungen für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie erneut verlängert, allerdings in einer abgespeckten Variante!
Im Rahmen einer Kompromisslösung erfolgt die Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog in der Zeit vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 nur noch zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro (bis 30.09.2020: 2,3-facher Satz, 14,75 Euro). Ursprünglich sollte die Abrechnungsempfehlung, die zunächst bis zum 30.06.2020 befristet war, nach der ersten Verlängerung zum 30.09.2020 auslaufen (RWF Nr. 08/2020).
Die neue Formulierung in der Abrechnungsempfehlung ändert sich für die Zeit ab dem 01.10.2020 dementsprechend.
GOÄ-Hygienepauschale (01.10. bis 31.12.2020) |
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Weiterhin gilt, dass bei der Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet wird. Wird der Zuschlag nach Nr. 245 GOÄ analog berechnet, so dürfen die weiteren abgerechneten Leistungen also nicht mit der Begründung „Besonderer Hygieneaufwand“ zum erhöhten Steigerungssatz berechnet werden.
Merke |
Ein erhöhter Steigerungssatz aus anderen Gründen ist neben dem Ansatz der Nr. 245 GOÄ analog durchaus möglich! |
Die Nr. 245 GOÄ analog ist nicht berechnungsfähig, sofern eine stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind.
Merke |
Nr. 245 GOÄ analog kann bei jedem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt angesetzt werden, also ggf. auch mehrmals wöchentlich! |
Die Abrechnungsempfehlungen von BÄK, Bundespyschotherapeutenkammer, PKV-Verband und den Trägern der Beihilfe zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie („Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen“) wurden ebenfalls bis zum 31.12.2020 in sonst unverändertem Wortlaut verlängert. Für Radiologen dürfte dabei das Konsil (Nr. 60 GOÄ) von Interesse sein, das aufgrund der COVID-19-Pandemie auch in Form von Videokonferenzen möglich ist.
Konsil nach Nr. 60 GOÄ |
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