GOÄ-Hygienepauschale als „Lightversion“ bis zum 31.12.2020 verlängert

von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben den Geltungszeitraum der GOÄ-Abrechnungsempfehlungen für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie erneut verlängert, allerdings in einer abgespeckten Variante!

GOÄ-Hygienepauschale ab 01.10.2020 auf 6,41 Euro reduziert

Im Rahmen einer Kompromisslösung erfolgt die Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog in der Zeit vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 nur noch zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro (bis 30.09.2020: 2,3-facher Satz, 14,75 Euro). Ursprünglich sollte die Abrechnungsempfehlung, die zunächst bis zum 30.06.2020 befristet war, nach der ersten Verlängerung zum 30.09.2020 auslaufen (RWF Nr. 08/2020).

Die neue Formulierung in der Abrechnungsempfehlung ändert sich für die Zeit ab dem 01.10.2020 dementsprechend.

GOÄ-Hygienepauschale (01.10. bis 31.12.2020)

  • Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung.
  • Analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 1,0-fachen Satz.

 

Steigerung weiterer Leistungen

Weiterhin gilt, dass bei der Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet wird. Wird der Zuschlag nach Nr. 245 GOÄ analog berechnet, so dürfen die weiteren abgerechneten Leistungen also nicht mit der Begründung „Besonderer Hygieneaufwand“ zum erhöhten Steigerungssatz berechnet werden.

Merke

Ein erhöhter Steigerungssatz aus anderen Gründen ist neben dem Ansatz der Nr. 245 GOÄ analog durchaus möglich!

 

Hygienezuschläge bei Krankenhausaufenthalten

Die Nr. 245 GOÄ analog ist nicht berechnungsfähig, sofern eine stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind.

Merke

Nr. 245 GOÄ analog kann bei jedem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt angesetzt werden, also ggf. auch mehrmals wöchentlich!

 

Empfehlungen zur Telemedizin ebenfalls verlängert

Die Abrechnungsempfehlungen von BÄK, Bundespyschotherapeutenkammer, PKV-Verband und den Trägern der Beihilfe zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie („Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen“) wurden ebenfalls bis zum 31.12.2020 in sonst unverändertem Wortlaut verlängert. Für Radiologen dürfte dabei das Konsil (Nr. 60 GOÄ) von Interesse sein, das aufgrund der COVID-19-Pandemie auch in Form von Videokonferenzen möglich ist.

Konsil nach Nr. 60 GOÄ

  • Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts, originär Nr. 60 GOÄ. Die Leistung nach Nr. 60 darf grundsätzlich nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.
  • Zunächst befristet bis zum 31.12.2020 ist die vorherige oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung stehende persönliche Befassung mit dem Patienten nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann die Befassung mit dem Patienten auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen.