GOÄ-Höchstsatz bei der Abrechnung von Thorax und Halsweichteil-CT ausgeschlossen

FRAGE | Die GOÄ schreibt zur Nr. 5371: CT des Halses „und/oder“ Thorax. Es stellt sich die Frage, ob dabei ein erhöhter Steigerungsfaktor möglich ist? Denn im Rahmen der Untersuchung müssen die Arme zwischendurch umgelagert werden und zweimal muss Kontrastmittel injiziert werden („Split-Bolus“), d. h., es entsteht doppelte Arbeit am Gerät sowie beim Diktat.

ANTWORT | Nr. 5371 GOÄ umfasst Hals und Thorax („Hals- und/oder Thoraxbereich“) und ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Aufgrund der gleichen Region i. S. d. Leistungslegende scheidet die Berechnung des Höchstwerts nach Nr. 5369 aus, da ein zweimaliger Ansatz der Nr. 5371 (...und/oder) nach den allgemeinen Bestimmungen nicht möglich ist. Eine Kompensation dieser Abrechnungseinschränkung durch Anwendung eines höheren Steigerungssatzes kann nicht erfolgen, sondern ist nur unter Beachtung anderer in § 5 GOÄ genannter Kriterien möglich.

Obwohl im vorliegenden Fall eine Umlagerung während der Untersuchung erfolgt, gibt es hierfür im Gegensatz zum MRT (Nr. 5732 GOÄ) keinen Zuschlag in Form einer eigenen Leistungsziffer. Aber ohne Zweifel ist hier der erhöhte (Zeit-)Aufwand ein zulässiger Steigerungsgrund auf den Faktor 2,5. Generell sollten sich die Begründungen für einen höheren Steigerungssatz auf die Bemessungskriterien der GOÄ nach § 5 GOÄ beziehen:

  • Schwierigkeitsgrad (z. B. patientenbezogene Gründe, besondere diagnostische Fragestellungen)
  • Zeitaufwand (z. B. schwierige Auswertung ggf. aufgrund darzulegender anatomischer Besonderheiten, Umlagerung bei der Untersuchung)
  • Umstände bei der Ausführung (z. B. CT bei anästhesierten und beatmetem Patienten mit erhöhtem Überwachungsaufwand bei der Untersuchung)

Die Begründung sollte so patientenindividuell/einzelfallbezogen wie möglich erfolgen, um auch bei Beanstandungen von Kostenträgern bereits auf die in der Rechnung gegebene Begründung Bezug nehmen zu können (Nach § 12 Abs. 3 GOÄ ist die Höherbewertung auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern).

Mit den Kontrastmittelgaben kommt die Nr. 5376 GOÄ (ergänzendes CT) hinzu und, falls durchgeführt und dokumentiert, die Nr. 5377 GOÄ (Computerzuschlag).

Die Kontrastmittelgaben (z. B. i. V. mit Hochdruck nach Nr. 346 GOÄ) und die Auslagen für das Kontrastmittel sind ebenfalls berechnungsfähig. Bei – wie hier – erfolgter zweiter Kontrastmittelgabe ist zusätzlich Nr. 347 ansatzfähig.

Weiterführende Hinweise