Nach dem Gesetz bestimmen sich die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht maßgeblich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Gemäß §622 Abs. 2 Satz 2 BGB sind bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit jedoch Zeiten, die vor dem 25. Lebensjahr liegen, nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung beinhaltet nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine unzulässige Altersdiskriminierung und ist daher wegen Verstoßes gegen europarechtliche Regelungen nicht zu beachten (Urteil vom 19.01.2010, Az: C-555/07).
Die Entscheidung des EuGH schafft nunmehr Rechtssicherheit in der Frage, wie Betriebszugehörigkeitszeiten, die vor dem 25. Lebensjahr liegen, bei Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen sind. Arbeitgeber sollten daher bedenken, dass sie bei Kündigungen zukünftig womöglich längere Kündigungsfristen einzuhalten haben.
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