Ein Leser schreibt: „Die mit einer gelungenen medizinischen Betreuung einhergehende Dankbarkeit von Patienten ist eine erfreuliche Nebenerscheinung im häufig hektischen ärztlichen Berufsalltag eines Krankenhausarztes. Doch im Kollegenkreis kam vor kurzem die Frage auf, wo die Grenzen hierfür liegen? Können Sie uns hierauf eine Antwort geben?“
Chefarztverträge sehen meist vor, dass Belohnungen und Geschenke bezüglich der dienstlichen Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten angenommen werden dürfen. Bei nachgeordneten Krankenhausärzten finden sich in den Verträgen meist keine Regelungen, aber in den Tarifverträgen oder in den Dienstanweisungen des Krankenhauses. Allerdings sind auch ohne arbeitsrechtliche Konkretisierungen die berufsrechtlichen Vorschriften (§ 32 MBO-Ä) zu beachten.
Die Gerichte definieren „Belohnungen und Geschenke“ als freiwillige unentgeltliche Zuwendungen,
Ein wirtschaftlicher Wert und damit eine Belohnung oder ein Geschenk könnten danach zum Beispiel sein:
Das Gleiche gilt, wenn die Zuwendung durch die Verwandten erfolgt oder nicht der Mitarbeiter selbst bedacht wird, sondern seine Verwandten (Ehegatte, Kinder).
„In Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit“ bedeutet, dass für den Patienten die berufliche Funktion des Empfängers im Vordergrund steht, er sich also davon leiten lässt, dass der Bedachte Arzt, Krankenpfleger usw. seiner Station ist.
„(Nur) mit Zustimmung“ des Arbeitgebers heißt, dass die Entgegennahme vom zuständigen Vorgesetzten genehmigt bzw. abgesegnet sein muss. Der Begriff „Zustimmung“ umfasst wohl sowohl die vorherige Einwilligung als auch die nachträgliche Genehmigung einer Zuwendung.
Die Gerichte sehen die Sachlage kritisch. So haben die Richter des Saarländischen Ärztegerichts (Az: ÄG 11/2007) gegen einen Facharzt wegen der Annahme einer finanziellen Zuwendung eine Geldbuße von 15.000 Euro verhängt. Es handelte sich hierbei um einen niedergelassenen Arzt, sodass keine arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung fanden, aber die allgemeine berufsrechtliche Regelung zu der Annahme von Geschenken in § 32 MBO-Ä.
Wie die Richter ausführten, kommt es bei der Beurteilung eines konkreten Sachverhalts auf den Eindruck eines objektiven Beobachters in Kenntnis sämtlicher Umstände an. Insgesamt reicht für einen Pflichtverstoß aus, dass im Einzelfall aufgrund der Schenkung maßgebliche Zweifel an der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung entstanden sind. Solche Zweifel sah das Ärztegericht hier, da der Facharzt von der Patientin insgesamt eine Summe von 476.000 Euro (!) erhalten hatte.
Ob zum Beispiel die Zustimmung erteilt werden soll oder verweigert werden muss, hat der Arbeitgeber (zuständige Vorgesetzte) nach billigem Ermessen zu treffen. In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Abklärung mit der Ärztekammer.
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