Geringe Überschreitung der Frist zum Nachweis der Fortbildung führt nicht zur Honorarkürzung

von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass eine lediglich geringe Überschreitung der Frist zum Nachweis der fachlichen vertragsärztlichen Fortbildung nicht zu einer Honorarkürzung führt (Urteil vom 11.2.2015, Az. B 6 KA 19/14 R). Der Fall betraf eine Zahnärztin, er ist für Vertragsärzte jedoch in gleicher Weise relevant.

Der Fall 

Die klagende Zahnärztin hatte ihre Fortbildungsnachweise nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren seit der Zulassung, sondern erst einige Tage später bei der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) eingereicht, die ihr daraufhin das Honorar für das Quartal III/2009 um 10 Prozent kürzte. Nachdem Widerspruch und Klage erfolglos geblieben waren, machte die Ärztin per Sprungrevision beim BSG geltend, dass das Gesetz eine Honorarkürzung nicht für das Quartal vorsehe, in dem der Fünf-Jahres-Zeitraum für die Vorlage der Nachweise abgelaufen sei, sondern erst für das Folgequartal. Deshalb hätte eine Kürzung allenfalls im Quartal IV/2009 erfolgen können. Allerdings ende die Kürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht werde. Weil sie die erforderlichen Nachweise noch vor Beginn des Folgequartals IV/2009 vorgelegt habe, habe gar keine Honorarkürzung stattfinden dürfen.

Die Entscheidung 

Das BSG gab der Ärztin Recht und erklärte den Kürzungsbescheid der KZV für rechtswidrig. Zwar habe die Klägerin den Nachweis über die absolvierte fachliche Fortbildung nicht fristgerecht vorgelegt. Die Sanktion des § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V, nämlich die Kürzung des Honorars aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit um zunächst 10 Prozent, setze jedoch erst mit Beginn des Quartals ein, das auf das Quartal folgt, in dem der Nachweis zu erbringen war (hier: Quartal IV/2009). Weil die Ärztin den vollständigen Nachweis noch vor Ablauf des Quartals III/2009 erbracht habe und die Kürzung nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung mit Ablauf des Quartals endet, in dem der Nachweis erbracht wird, war eine Kürzung im Folgequartal (IV/2009) hier ebenfalls ausgeschlossen.

Fazit

Entscheidend für Ärzte ist die Feststellung, dass es in besonderen Konstellationen (Ablauf der Nachweisfrist nicht am Quartalsende, sondern im Laufe eines Quartals) bei geringer Überschreitung der Nachweisfrist (Nachweis noch innerhalb des Quartals, in dem die Überschreitung eingetreten ist) nicht zu einer Honorarkürzung kommt. Dies ist hinzunehmen, so das BSG, weil eine erweiternde Auslegung der Sanktionsregelung im SGB V nicht möglich ist.