Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2013 (Az. 10 K 2392/12 E). Allerdings ist dagegen bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
In dem Streitfall erkannte das Finanzamt die Gerichts- und Anwaltskosten nur insoweit steuerlich an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich und den Unterhaltsansprüchen standen, ließ es nicht zum Abzug zu – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf befand. Das Gericht erkannte die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung an.
Zwar hatte der Bundesfinanzhof in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Jedoch hatten die Richter in 2005 auch entschieden, dass die Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine außergewöhnliche Belastung sind, da die Eheleute die vermögensrechtliche Einigung ohne Inanspruchnahme der Gerichte herbeiführen können.
Praxishinweis |
Da zu den Kosten eines Ehescheidungsverfahrens mittlerweile einige Verfahren anhängig sind, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, zu dieser Thematik Stellung zu beziehen. Bis dahin sollten geeignete Fälle offen gehalten werden. |
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