von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
Kürzlich hat das Landgericht München I in der Berufungsinstanz (Az: 31 S 10595/10) ein Urteil des Amtsgerichts München vom 28. April 2010 (Az: 163 C 34297/09) bestätigt. Damit wurde der Klage einer gesetzlich versicherten Patientin auf Rückzahlung des privatärztlichen Honorars stattgegeben. Die Gerichte stellten sich auf den Standpunkt, dass die zwischen Arzt und Patientin abgeschlossene Honorarvereinbarung juristisch nicht hinreichend ist.
Niedergelassene vertragsärztlich tätige Radiologen dürfen grundsätzlich gegenüber GKV-Patienten nicht privatärztlich nach GOÄ abrechnen. Ausnahmen bestehen jedoch insbesondere bei sogenannten Verlangensleistungen bzw. IGeL. Bei solchen Verlangensleistungen ist nach der einschlägigen Regelung im Bundesmantelvertrag Voraussetzung, dass der Patient „vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden“. Dies muss schriftlich bestätigt werden.
Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus fordert das Gericht nunmehr den ausdrücklichen Hinweis in der schriftlichen Honorarvereinbarung, dass trotz bestehenden Versicherungsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Patient eine privatärztliche Behandlung verbunden mit einer Privatliquidation wünscht. Nur so werde dem Patienten hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass er auch ohne privatärztliche Inanspruchnahme durch die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckten Leistungen eine ausreichende ärztliche Behandlung erfahren würde.
Da das AG München in seinen Entscheidungsgründen exakt solch eine Formulierung fordert und es nicht ausreichen lässt, wenn sich dies lediglich aus dem Gesamtzusammenhang der schriftlichen Vereinbarung ergibt oder anders formuliert wird, sollten die gegebenenfalls für die Honorarvereinbarung verwendeten Formulare juristisch genau geprüft werden. Ansonsten besteht die Gefahr, das privatärztliche Honorar für sämtliche erbrachten Leistungen nicht durchsetzen zu können.
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