Gerichte bestätigen den Anspruch des Chefarztes auf Überleitung in den TV-Ärzte

von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, c/o RAe Klostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum

Die Frage, ob der Chefarzt vom BAT (gegebenenfalls KF – kirchliche Fassung) in den TV-Ärzte (gegebenenfalls KF) übergeleitet werden muss, war seit Inkrafttreten des TV-Ärzte Mitte 2006 (KF Mitte 2007) wiederholt Gegenstand von Arbeitsgerichtsverfahren. Nun liegen gleich zwei aktuelle Entscheidungen vor, die für betroffene Chefärzte erfreulich sind: Zum einen sprach das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 31. Oktober 2008 einem Chefarzt die Gehaltsdifferenzen zwischen der bezogenen BAT-I-Vergütung und der höchsten Vergütungsgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zu (Az: 10 Sa 1016/08), zum anderen kam das LAG Hamm am 22. Januar 2009 (Az: 16 Sa 1079/08) für den TV-Ärzte-KF zu dem Ergebnis, dass der klagende Chefarzt einen Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Vergütungsgruppe – Ä 4 – hat und dass ihm die zugehörige Nachzahlung ab dem 1.Juli2007 zusteht.

In dem vor dem LAG Düsseldorf verhandelten Fall ging es vor allem um des Auslegung eines Passus im Dienstvertrag des Chefarztes zu seiner Vergütung:

„Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine zusatzversorgungspflichtige Monatsvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zurzeit BAT1, ... .

Ändert sich die Vergütung der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe nach Inkrafttreten dieses Dienstvertrages, so ändert sich die Monatsvergütung im gleichen prozentualen Verhältnis von dem Zeitpunkt an, von dem an die Änderung der Vergütung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in Kraft tritt.“

Nach Auffassung des LAG Düsseldorf kann diese Formulierung im inpiduellen Vertrag nur als gewollte und auch jahrzehntelang gelebte dynamische Vergütungsregelung entsprechend dem jeweils maßgeblichen Tarifwerk aufgefasst werden. Dies sei hier bereits aus dem Wort „jeweils“ abzulesen.

Das Argument, dass nach Ablauf des BAT der TVöD als Maßstab für die Vergütung von Chefärzten heranzuziehen sei, verwarf das LAG Düsseldorf: Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe es keine vergütungsrelevante Unterscheidung zwischen Angestellten und Ärzten gegeben. Daher stünde dem Chefarzt eine Monatsvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für „angestellte Ärzte“ zu, also dem TV-Ärzte/VKA.

LAG: Oberarzt erhält mehr als der Chefarzt – das ist lebensfremd

Das Argument, dass der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte keine Anwendung findet und daher auch ein Vergütungsanspruch hiernach nicht gerechtfertigt sei, verwirft das LAG: Es sei lebensfremd anzunehmen, die Parteien hätten sich, wenn sie eine ausdrückliche Wahl zwischen den zwei unterschiedlichen Tarifwerken – BAT bzw. TVöD einerseits oder TV-Ärzte/VKA andererseits – getroffen hätten, für eine Entgeltregelung entschieden, nach der der Chefarzt eine geringere Grundvergütung erhalten hätte als die ihm unterstellten Oberärzte.

Praxistipp: Jeder Chefarzt, der einen identischen oder ähnlichen Wortlaut in seinem Vertrag wie der Chefarzt aus dem vor dem LAG Düsseldorf verhandelten Fall hat, sollte seine Ansprüche nicht nur unverzüglich schriftlich geltend machen, sondern gegebenenfalls zumindest außergerichtlich versuchen, diese zeitnah durchzusetzen.

Fazit und Ausblick

Die Entscheidungsgründe des LAG Düsseldorf und auch des LAG Hamm stehen auch in eindeutigem Widerspruch zu den Begründungen eines Urteils des LAG Hessen (Urteil vom 15.8.2008, Az: 3 Sa 1798/07). Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung bundesweit und irgendwann dann wohl auch bundeseinheitlich auf Basis einer zu erwartenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt entwickeln wird. Daher hat das LAG Hamm zur kirchlichen Fassung des TV-Ärzte die Revision zugelassen.