Gericht bestätigt: Leistungen der Serienangiografie ausschließlich für Radiologen

von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bestätigt, dass eine Genehmigung zur Erbringung von Leistungen der Serienangiografie ausschließlich Radiologen vorbehalten ist. Ärzte anderer Fachgebiete haben auch keinen Anspruch darauf, zu einem entsprechenden Kolloquium zugelassen zu werden (Urteil vom 28.09.2022, Az. L 3 KA 1/21).

Der Fall

Die Betreiberin eines zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen MVZ beantragte die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiografien und therapeutischen Eingriffe nach den EBM-Nrn. 34283 bis 34287 für einen angestellten Chirurgen mit der Schwerpunktbezeichnung Gefäßchirurgie und der Zusatzbezeichnung Phlebologie. Die KV lehnte den Antrag ab, weil die nach der „Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie“ (QSV) nachzuweisende Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie fehlte.

Die Entscheidung

Das LSG bestätigte die Entscheidung. Die QSV finde in § 135 Abs. 2 S. 1 SGB V ihre gesetzliche Grundlage. § 3 der QSV regele die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung der Serienangiografien. Danach muss der ausführende Arzt sowohl für die diagnostischen Katheterangiografien als auch für die damit verbundenen therapeutischen Eingriffe die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Radiologie“ nachweisen. Diese Voraussetzung sei für den angestellten MVZ-Arzt nicht erfüllt gewesen. Die genannte Beschränkung verletzt dem Gericht zufolge kein höherrangiges Recht. § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V erlaube Regelungen zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebiets gehören. Die Trennung zwischen der Diagnosestellung sowie der Befundbewertung durch den therapeutisch tätigen Arzt einerseits und der Durchführung der diagnostischen Maßnahmen als medizinisch-technische Leistungen durch den lediglich diagnostisch tätigen Facharzt andererseits ermögliche eine Arbeitsteilung. Bei dieser Arbeitsteilung erfolge die Diagnostik unabhängig von einem evtl. Interesse an der Therapie. Dies komme der optimalen Patientenversorgung und dem sparsamen Einsatz der Leistungsressourcen zugute, so das Gericht.

Auch verfassungsrechtlich hatte das LSG nichts auszusetzen. Es sah insbesondere den fachärztlichen Kernbereich des Gefäßchirurgen nicht eingeschränkt – und lehnte es ab, die festgelegten Anforderungen durch ein Kolloquium zu ersetzen, da dies ihrer Umgehung gleichkomme.